Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist insgesamt unwirksam, wenn nur ein Teil der Befristung gerechtfertigt ist (LAG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 17 Sa 671/08).
Eine Arbeitnehmerin arbeitete im Rahmen eines befristeten Vertrags für ihren Arbeitgeber. Von August 2003 bis Februar 2008 war sie dort mit 75 Prozent einer Vollzeitstelle beschäftigt. Ihre Wochenarbeitszeit betrug 28,77 Stunden. Der Arbeitgeber nannte zwei Sachgründe für den befristeten Vertrag. Zum einen vertrat die Mitarbeiterin mit 19,25 Stunden eine Kollegin. Zum anderen war die übrige Wochenarbeitszeit von 9,52 Stunden deshalb befristet, weil der Arbeitgeber vermutete, dass hierfür in absehbarer Zeit kein Bedarf mehr bestünde.
Das LAG entschied, dass der Sachgrund der Vertretung vorlag, nicht jedoch der des künftig wegfallenden Beschäftigungsbedarfs. Damit sei der befristete Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam. Rechtfertigt ein Sachgrund nur einen Teil des dem vertretenen Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitszeitvolumens, sei damit die gesamte Befristung hinfällig. Es sei nicht möglich, einen befristeten Arbeitsvertrag in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil zu teilen.