Bei befristeten Arbeitsverträgen kommt es oft zum Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte, ob die Befristung wirksam ist. Im Rahmen einer sog. Befristungskontrollklage kann dann die Befristung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Das BAG hat nun mit Urteil vom 13.12.2017 (7 AZR 369/16) aufgrund einer Befristungskontrollklage eine an einem Theater beschäftigten Maskenbildnerin entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist und die Klage letztinstanzlich abgewiesen.
Klägerin war an einem Theater als Maskenbildnerin beschäftigt
In dem entschiedenen Rechtsstreit war die Klägerin beim Beklagten an dessen Theater als Maskenbildnerin beschäftigt. Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen finden die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung. Die Parteien hatten in dem Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig ist und das Arbeitsverhältnis bis zum 31.08.2014 befristet sei. Weiter war geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne erklärt wird.
Im Juli 2013 erklärte der Beklagte die Nichtverlängerung. Dies wollte die Klägerin nicht hinnehmen und zog vors Arbeitsgericht. Sie wollte dabei festgestellt haben, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.08.2014 geendet hat.
Befristung durch Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt
Nachdem die Klägerin bereits beim Arbeitsgericht und beim LAG unterlegen war, hatte sie auch beim BAG keinen Erfolg. Die Richter kamen vielmehr, wie bereits die Vorinstanzen, zum Ergebnis, dass die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. Werden nämlich auf Grundlage des NV Bühne in Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals Befristungen vereinbart, dann sind diese im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt. Sind Maskenbildner nach dem Arbeitsvertrag überwiegend künstlerisch tätig, dann gehören sie nämlich zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal im Sinne der tarifvertraglichen Regelung.
Zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Schauspielers in einer Fernsehserie hat das BAG bereits mit Urteil vom 30.08.2017 (7 AZR 864/15) entschieden, dass selbst eine Befristung über 18 Jahre gerechtfertigt sein kann.