Gute Nachricht für alle diejenigen Käufer von Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns die vom Dieselabgasskandal betroffen sind und die noch in 2019 Klage erhoben haben. Das OLG Oldenburg hat nämlich in seinen Urteilen vom 30.01.2020 (1 U 131/19 und 1 U137/19) entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht bereits 2015, sondern erst 2016 zu laufen begonnen habe, so dass deliktische Ansprüche, die noch in 2019 im Klageweg geltend gemacht worden sind, nicht verjährt seien. Begründet haben die Richter dies damit, dass betroffenen Käufern eine Klageerhebung bis Ende 2015 nicht zumutbar gewesen sei. Zwar habe Volkswagen im September 2015 mitgeteilt, dass es bei dem Motor EA 189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb gegeben habe. Der Konzern habe aber bestritten, dass davon der Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung Kenntnis gehabt hätten. Erst im Jahr 2016, so die Richter, sei der Umfang des Gesamtkomplexes durch die Berichterstattung in den Medien und die Staatsanwaltschaft aufgeklärt worden. Die Geschädigten hätten daher zwar 2015 von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge erfahren, nicht aber die Umstände, die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen. Von daher habe die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB nicht bereits 2015, sondern erst 2016 zu laufen begonnen, so dass auf deliktsrechtgestützte Klagen, die in 2019 erhoben worden sind, noch geeignet waren, die Verjährung zu verhindern.
Anmerkung:
Das letzte Wort dürfte hier aber noch nicht gesprochen sein, denn die Richter am OLG haben die Revision zum BGH zugelassen, so dass davon auszugehen ist, dass auch die Frage der Verjährung abschließend von den obersten Bundesrichtern geklärt werden muss.