Haben Eltern ein behindertes Kind, das Sozialhilfe bezieht, und ist Vermögen vorhanden, dann würde bei Eintritt des Erbfalls der Erbteil des behinderten Kindes zunächst dazu herangezogen werden, um dessen Lebensunterhalt zu finanzieren, also zum Verlust der Sozialleistungen führen. Deshalb wird in derartigen Fällen regelmäßig versucht mit einem sog. Behindertentestament einerseits dem behinderten Kind Vermögen zuzuwenden, andererseits aber nur so viel, dass der Anspruch auf Sozialhilfe nicht verloren geht. Dass eine solche Konstruktion nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, hat nun das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.02.2017 (10 U 13/16) entschieden und letztinstanzlich die Klage eines Sozialhilfeträgers abgewiesen.
Behindertes Kind lebt in Behindertenwohnheim
Die vermögenden Erblasser hatten 3 Kinder. Eines davon war geistig behindert, stand deshalb unter Betreuung und lebte in einem Behindertenwohnheim. Im Laufe der Jahre hat der Träger der Sozialhilfe bis zum Eintritt des Erbfalls etwa 106.000 € aufgewendet.
Eltern errichten Behindertentestament, das die Sozialhilfe nicht schmälern soll
In ihrem gemeinschaftlichen Testament haben die Eltern verfügt, dass ihrem geistig behinderten Kind jeweils ein Anteil in Höhe des 1,1- fachen Pflichtteils als Vorerbe zustehen soll. Zum Nacherben wurden die nicht behinderten Geschwister eingesetzt. Gleichzeitig wurde für die Erbteile bis zum Versterben des Sohnes Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker sollte dabei den Erbteil des Sohnes so verwalten, dass diesem nur so viele Mittel zur Finanzierung persönlicher Interessen und Bedürfnisse zur Verfügung gestellt werden, dass ihm Leistungen der Sozialhilfe nicht verloren gehen.
Sozialhilfeträger hält Testament für unwirksam und beansprucht Pflichtteil für den behinderten Sohn
Als im Jahr 2010 die Mutter verstorben ist, wurde ein Erbschein ausgestellt, der den behinderten Sohn mit einem Anteil von 0,1375 als Erben auswies. Die beiden anderen Geschwister und der Vater hatten insgesamt 0,8625 Erbteile. Der Erbteil des behinderten Sohns hat einen Wert von knapp 1 Million €. Der Sozialhilfeträger hat daraufhin auf sich vom behinderten Sohn gesetzlich übergeleitete Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod der Mutter gegen die übrigen Erben geltend gemacht. Er vertritt dabei die Auffassung, dass der behinderte Sohn ohne testamentarische Beschränkungen pflichtteilsberechtigt sei, denn das Testament sei sittenwidrig und damit unwirksam. Der Pflichtteil des behinderten Sohns würde nämlich wertmäßig ausreichen, um die Kosten für die als stationäre Eingliederungshilfe zu leistende Sozialhilfe bis zu einem Lebensende zu begleichen.
Sozialhilfeträger hat vor Gericht keinen Erfolg
Nach Auffassung der Richter ist das Behindertentestament nicht sittenwidrig, denn der Erblasser kann im Rahmen seiner Testierfreiheit ein behindertes Kind bei der Erbfolge benachteiligen. Diese Testierfreiheit wird erst durch das Pflichtteilsrecht begrenzt. Dem entspricht aber das Testament, weil der dem behinderten Sohn zugedachte Erbteil über dem gesetzlichen Pflichtteil liegt.
Ebenso wenig sei es zu beanstanden, dass der behinderte Sohn lediglich als Vorerbe eingesetzt worden ist. Eltern sind nämlich nicht kraft Gesetzes dazu verpflichtet ihrem behinderten Kind einen Erbteil zu hinterlassen, der über dem Pflichtteil liegt, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last falle.
Es ist auch nicht sittenwidrig, dass die Eltern Testamentsvollstreckung angeordnet haben. Die Eltern haben nämlich damit sicherstellen wollen, dass ihr behinderten Sohn der Erbteil auf Dauer erhalten bleibt. So kann er aus dem Erbteil Annehmlichkeiten und Therapien finanziert, die vom Träger der Sozialhilfe nicht oder nur zum Teil bezahlt werden. Dies ist keine sittenwidrige Zielsetzung. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war der behinderte Sohn erst 24 Jahre alt. Daher war nicht absehbar, ob die vom Sozialhilfeträger im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe bezahlten Kosten auch künftig ausreichen würden, um die angestrebte Versorgung des behinderten Sohnes dauerhaft sicherzustellen.
Im Übrigen besteht auch keine Verpflichtung des behinderten Sohnes seinen Erbteil auszuschlagen, umso das gesetzliche Pflichtteilsrecht wieder aufleben zu lassen. Eine rechtliche Verpflichtung das Erbe zu Gunsten eines Sozialhilfeträgers auszuschlagen gibt es nämlich nicht.
Der Fall macht deutlich, dass gerade dann, wenn es um die Versorgung eines behinderten Kindes geht, die Übertragung des Nachlasses gut geplant werden muss, damit eine Versorgung des Kindes dauerhaft sichergestellt ist und nicht die Zuwendung für Leistungen verbraucht wird, die bereits durch den Träger der Sozialhilfe sichergestellt werden. Wir beraten Sie gerne.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.