Wer als Arbeitnehmer die Hygieneregeln seines Arbeitgebers missachtet, der riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern im Extremfall sogar den Arbeitsplatz. Dies jedenfalls dann, wenn bewusst einem Kollegen aus nächster Nähe ins Gesicht gehustet wird und sich der Delinquent dann auch noch dahingehend äußert er hoffe, dass der so Provozierte nun Corona bekomme (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 (3 Sa 457/20).
Vorsätzliche Missachtung der betrieblichen Hustetikette führt zur fristlose Kündigung
Im entschiedenen Rechtsstreit hat der Arbeitgeber im März 2020 Hygieneregeln aufgestellt, um das Ansteckungsrisiko mit Corona zu senken. Neben den üblichen Hygienemaßnahmen zählte dazu auch eine Hust- und Niesetikette, nämlich in ein Taschentuch oder die Armbeuge zu husten oder zu niesen. Der Kläger nahm diese Maßnahmen von Anfang an nicht ernst, was er nach Angaben des Arbeitgebers auch mehrfach gegenüber Kollegen geäußert hatte. Als er dann einige Tage später aus nächster Nähe einem Kollegen ins Gesicht hustete und sich dabei auch noch dahingehend geäußert haben soll, dass er hoffe, dass dieser nun an Corona erkranke, reagierte der Arbeitgeber prompt mit einer fristlosen Kündigung.
Vorwürfe können fristlose Kündigung rechtfertigen
Im Rahmen der nun erhobene Kündigungsschutzklage haben die Richter zunächst festgestellt, dass derjenige, der in Pandemiezeiten bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhuste und auch noch äußere, er hoffe, dass dieser nun Corona bekäme, in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht verletze. Wenn Kläger dann auch im Übrigen noch deutlich mache, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften seines Arbeitgebers einzuhalten, dies nicht nur mit einer Abmahnung sanktioniert werden könne, sondern sich daraus grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung ergeben könne.
Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitgeber
Im entschiedenen Rechtsstreit gaben die Richter dann allerdings doch dem Kläger Recht, weil nach ihrer Auffassung der Arbeitgeber, den die Darlegungs- und Beweislast trifft, die erhobenen Vorwürfe, nicht ausreichend habe beweisen können. Der Kläger hatte den geschilderten Vorfall nämlich bestritten und Zeugen hatten widersprüchlich ausgesagt, so dass der Arbeitgeber zur Überzeugung des Gerichts, § 286 ZPO, nicht den Beweis für die behauptete Pflichtverletzung erbringen konnte.
Fazit:
Bei Corona hört der Spaß im Betrieb auf. Gleichgültig welche Einstellung man privat zur Gefährlichkeit des Virus und der Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen vertritt, sollten jedenfalls die betrieblichen Vorgaben beachtet werden, um keine arbeitsrechtlichen Sanktionen zu riskieren.