Dies jedenfalls dann, wenn man einer Entscheidung des FG Düsseldorf folgt.
Ist berufsbedingt am Arbeitsort eine weitere Unterkunft erforderlich, dann können diese Kosten als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze, die dabei für Unterkunftskosten akzeptiert wird, liegt bei 1.000 € Miete im Monat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat es damit aber, was die Kosten für die Unterkunft anbelangt, sein Bewenden. Ein gesonderter Abzug für Einrichtungsgegenstände soll daneben nicht mehr möglich sein. Vielmehr sei dies bereits in der Pauschale enthalten.
FG Düsseldorf lässt unbeschränkten Abzug der Kosten für Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung zu
Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies allerdings in seinem Urteil vom 14.03.2017 (13 K 1216/16 E) anders und nahm zusätzlich eine Abzugsfähigkeit von Einrichtungsgegenständen, soweit diese Kosten nicht überhöht sind, an. Dies deshalb, weil nach Auffassung des Gerichts von der Pauschale nur die reinen Unterkunftskosten erfasst werden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände.
Steuerbescheid offen halten und Einspruch einlegen
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Gleichwohl kann es sich für Steuerpflichtige, bei denen das Finanzamt ebenfalls im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einen solchen Abzug nicht anerkennt, lohnen vorsorglich Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche werden daneben übrigens auch regelmäßig akzeptiert.