Sind bei sog. Ehegattentestamenten Verfügungen wechselbezüglich, dann können diese, nachdem der erste Ehegatte verstorben ist, nicht mehr einseitig vom überlebenden Ehegatten geändert werden. Dies ist oft so gewünscht.
Manchmal aber treten auch Rechtsfolgen ein, die so vielleicht nicht gewollt worden und nur deshalb eintreten, weil die testamentarischen Regelungen nicht in allen Bereichen vollständig zu Ende gedacht worden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der Schlusserben vorverstirbt, ohne Abkömmlinge hinterlassen zu haben und für diesen Fall im Testament keine Regelung vorhanden ist.
Eheleute setzen Kinder des Ehemannes zu Schlusserben
In einem nun vom OLG Nürnberg mit Beschluss vom 24.04.2017 (1 W 642/17) letztinstanzlich entschieden Rechtsstreit, hatten Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Erben eingesetzt haben. Der Ehemann hatte 2 Kinder mit in die Ehe gebracht. Diese sind im Testament zu Schlusserben eingesetzt worden.
Schlusserbin verstirbt ohne Abkömmlinge zu hinterlassen
Der Ehemann ist dann 2013 verstorben. Kurze Zeit später verstarb auch seine als Schlusserbin eingesetzte Tochter ohne Abkömmlinge hinterlassen zu haben.
Die überlebende Ehefrau und nunmehrige Erblasserin errichtete daraufhin ein neues notarielles Testament, in dem sie die Erbeinsetzung ihres Stiefsohnes bestätigte und gleichzeitig anstelle der vorverstorbenen Stieftochter deren Ehemann zu 1/2 zum Ersatzerben einsetzte.
Stiefsohn beantragt und erhält Erbschein als Alleinerbe
Nach dem Tod der Erblasser im Jahr 2016 hat dann der Stiefsohn einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Ein solcher wurde ihm durch das Nachlassgericht auch erteilt. Der Antrag seines Schwagers, also des Ehemannes der Stieftochter, den Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen wurde zurückgewiesen und wir dagegen eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen.
OLG Nürnberg bestätigt Alleinerbenstellung des Stiefsohns wegen Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung
Auch das als Beschwerdegericht mit der Angelegenheit befasste OLG Nürnberg hat die Alleinerbenstellung des Stiefsohns bestätigt.
Zwar kann gemäß § 2094 Abs. 3 BGB die Anwachsung ausgeschlossen werden und geht das Recht eines Ersatzerben dem Anwachsungsrecht vor, § 2099 BGB. In dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute findet sich eine solche Regelung jedoch nicht. Mit ihrem notariellen Testament konnte die Erblasserin eine Anwachsung nicht mehr ausschließen, so die Richter, denn nach dem Tod ihres Ehemannes war sie gehindert, die in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Schlusserbeneinsetzung zu widerrufen oder eine Verfügung zu treffen, durch die das Recht des Schlusserben beeinträchtigt würde (vgl. §§ 2271 Abs. 2 Satz 1, 2289 Abs. 1 BGB).
Zwar enthält das Testament keine Anordnung zur Wechselbezüglichkeit. Legt man die Angaben des Beteiligten zu 1 zugrunde, dass sich der Nachlass im Wesentlichen aus dem Vermögen des vorverstorbenen Ehemannes zusammensetzte und berücksichtigt man, dass die im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben die leiblichen Kinder des Ehemannes waren, spricht vieles dafür, dass die Erblasserin von ihrem vorverstorbenen Ehemann zunächst als Erbin eingesetzt wurde, weil sie ihrerseits mit der Einsetzung der Kinder des Ehemannes als Schlusserben einverstanden war. Zumindest aus der Regelung des § 2270 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass es sich bei der Erbeinsetzung der Erblasserin und der Einsetzung der Kinder des Ehemannes als Schlusserben um wechselbezügliche Verfügungen handelt. Die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen umfasst auch die Wirkung der Anwachsung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2015, 15 W 503/14). Die Anwachsung ist von der Erbeinsetzung nicht getrennt zu beurteilen, da sie eine gesetzliche Ausgestaltung der Erbeinsetzung darstellt. Der Erblasser kann eine Erbeinsetzung nur in dem Rahmen vornehmen, den das Gesetz zulässt. Macht er nicht von der Möglichkeit Gebrauch, die Anwachsung auszuschließen oder einen Ersatzerben einzusetzen, ist die Erbeinsetzung in der Form vorgenommen, dass sich der Erbteil der eingesetzten Personen durch Gesetz erhöhen kann.
Erblasserin hätte zu Lebzeiten handeln müssen
Dass der Wille der Erblasserin hier nicht umgesetzt worden ist, also nunmehr ihr Schwiegersohn leer ausgeht, während der Stiefsohn alles erhält, ist letztlich dem Umstand geschuldet, dass sie lebzeitig nicht richtig reagiert hat. Verwunderlich ist bereits, dass der Notar nicht darauf hingewiesen hat, dass das bei ihm errichtete Testament, soweit es um die Erbeinsetzung des Schwiegersohns geht, unwirksam ist. Hätte sich die Erblasserin jedenfalls hinreichend beraten lassen, dann hätte sie noch lebzeitig entweder mit allen Beteiligten eine Vereinbarung treffen können, die auch eine Beteiligung des Schwiegersohns vorsieht oder aber jedenfalls diesem lebzeitig entsprechende Vermögenswerte zuwenden können. Denn derartige Zuwendungen sind auch bei einem Ehegattentestament regelmäßig nicht ausgeschlossen und möglich. Der Fall verdeutlicht, dass dann, wenn der Nachlass in einem bestimmten Sinne verteilt werden soll, keinesfalls auf qualifizierten Rechtsrat verzichtet werden darf.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.