Gemäß § 13 Abs.1 S. 7 InsO hat der Schuldner dem zum Insolvenzantrag gehörenden Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen eine Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
Diese Erklärung muss vom Schuldner persönlich abgegeben werden, da es sich um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, handelt. Dies entschied nun das AG Essen mit Beschluss vom 02.01.2015 (163 IN 199/14).
Die Abgabe der Erklärung sei einer Vertretung nicht zugänglich, denn hierfür sollen dieselben Anforderungen gelten wie an die gleichlautende Erklärung des Schuldners zum Insolvenzantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren, § 305 Nr. 3 HS 2 InsO. Der Gesetzgeber habe mit Schaffung des § 13 Abs.1 S. 7 InsO ausdrücklich eine Parallele zu der Regelung in § 305 InsO schaffen wollen.
Für die nach § 305 Abs.1 Nr.3 InsO abzugebende Erklärung ist bereits anerkannt, dass diese eine höchstpersönliche ist, mithin vom Schuldner persönlich unterzeichnet werden muss und eine Vertretung nicht zulässig ist (vgl. LG Kassel, ZInsO 2002, 1147; HmbKommInsO/Streck/Ritter, § 305 Rn. 25).
Entsprechend ist, so das Amtsgericht Essen, ein Insolvenzantrag als unzulässig abzuweisen, wenn der Schuldner nicht persönlich bestätigt, dass die Angaben im Gläubigerverzeichnis richtig und vollständig sind.