Macht der Schuldner falsche Angaben zu seinem Wohnsitz, können der Stundungsbeschluss gemäß § 4c Nr.1 InsO und der Eröffnungsbeschluss aufgehoben werden, solange dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (AG Göttingen, Beschluss vom 19.06.2015 – 71 IK 53/15).
In dem vom Amtsgericht Göttingen als Insolvenzgericht zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Stundung und Restschuldbefreiung beantragt. Angegeben hatte er eine Adresse, an welche spätere Zustellungen an den Schuldner scheiterten. Eine EMA-Anfrage des Gerichts ergab, dass der Schuldner bereits vor Antragstellung an einen Ort außerhalb des Gerichtsbezirks verzogen war.
Das Amtsgericht hob daraufhin sowohl die Stundung als auch die Verfahrenseröffnung auf, da die Voraussetzungen hierfür vorlagen.
Gemäß § 4 c Nr.1 InsO kann das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten u.a. deshalb aufheben, weil der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu Umständen machte, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend waren. Vorliegend hatte der Schuldner durch die Angabe einer falschen Anschrift die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes Göttingen erschlichen, weshalb das Gericht berechtigt war die Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben.
Ohne Verfahrenskostenstundung wäre eine Kostendeckung im Insolvenzverfahren nicht gewährleistet, weshalb auch die Verfahrenseröffnung vorliegend aufzuheben war. Dies war jedoch nur mangels Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses möglich. Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung zu einem späteren Zeitpunkt (nach Eintritt der Rechtskraft), hätte zu einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach § 207 InsO geführt.