Wurde ein Vertrag über einen Treppenlift an der Haustür oder im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts abgeschlossen, dann steht nach einem Urteil des LG Nürnberg-Führt vom 08.02.2019 (7 O 5463/18) Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens ist, ebenso wie eine Klausel, die für eine Mängelrüge Schriftform verlangt, unwirksam.
Treppenlifthersteller schließt Widerrufsrecht in AGBs aus
Verbraucher können grundsätzlich Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz, also telefonisch oder online, geschlossen werden, grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Ein Treppenlifthersteller hatte deshalb, um das Widerrufsrecht zu umgehen, auf der Rückseite des Bestellformulars für Treppenlifte, auf dem seine AGBs abgedruckt waren, das Widerrufsrecht generell ausgeschlossen.
Verbraucherschutzverband klagt
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt diese Regelung für unzulässig. Er mahnte zunächst den Hersteller ab und als dieser die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, zog er vor Gericht.
Das Unternehmen verteidigte sich damit, dass bei der Lieferung von Treppenlift eine gesetzliche Ausnahmeregelung eingreifen würde, wonach für Verträge zur Lieferung nicht vorgefertigter waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, ausnahmsweise kein Widerrufsrecht bestünde.
Die Entscheidung überrascht nicht, weil bereits der BGH zuvor in seinem Urteil vom 30.08.2018 (VII ZR 243/17) hinsichtlich eines Vertrags über einen Anbau-Lift, also eines Senkrechtlifts, der an der Außenfassade eines Hauses angebracht wird, den Ausschluss eines Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB verneint und dabei klargestellt hat, dass diese Regelung regelmäßig nicht für Werkverträge gelten würde.
Ausschluss des Widerrufsrechts gilt nicht für Werkverträge
Das Gericht vermochte der Argumentation des Herstellers nicht zu folgen. Die Richter waren vielmehr der Meinung, dass die Ausnahmeregelung für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlift schon nicht einschlägig sein, weil in derartigen Fällen nicht Übertragung des Eigentums an einer Ware im Vordergrund stünde, sondern die Herstellung einer fusionieren Einheit.
Auch Schriftformklausel unwirksam
Weiter haben die Richter klargestellt, dass auch eine in den AGBs enthaltene Klausel nach der Kunden sichtbare Mängel der Treppenlifte spätestens 2 Wochen nach der Montage schriftlich reklamieren müssten, unwirksam sei. Dies deshalb, weil hier zum Nachteil der Verbraucher von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird, bei der eine Textform ausreichen würde. Es kann also Verbrauchern nicht verwehrt werden einen Mangel beispielsweise lediglich per E-Mail anzuzeigen.