Kennen Sie den Spruch: „Das Berühren der Figuren mit den Pfoten ist verboten“? Ein Arbeitnehmer aus Berlin kannte diesen offensichtlich auch nicht. Das hat ihn trotz 19-jähriger Betriebszugehörigkeit den Job gekostet, weil der Arbeitgeber, eine Bundesbehörde, keinen Spaß verstand, als sich eine Kollegin darüber beschwert hatte, dass ihr der Kläger an die Brust gegriffen hatte und mit einer fristlosen Kündigung reagiert hat. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung mit Urteil vom 06.09.2023 (22 Ca 1097/23) bestätigt und die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Einvernehmliche Rückenmassage hat Kündigung zur Folge
Der Kläger hatte einer Kollegin, die angab Rückenschmerzen zu haben, angeboten, den Rücken abzutasten. Die Frau willigte ein. Kurzerhand wurde der Pullover hochgeschoben und der BH geöffnet und der Kläger tastete zunächst den Rücken ab. Dabei blieb es aber nach Aussage der Frau nicht, sondern der Kläger konnte seine Hände nicht bei sich lassen und hatte diese unvermittelt unter den BH geschoben und auf ihre Brüste gelegt, so die Anschuldigung der Frau. Der Kläger dagegen ließ sich dahingehend ein, er habe versehentlich beim Versuch den BH wieder zu schließen, die Brüste an der Seite gestreift.
Arbeitgeber durfte mit Kündigung ohne Abmahnung reagieren
Die Arbeitsrichter glaubten der Frau und stuften die Einlassung des Klägers als bloße Schutzbehauptung ein. Der Kläger habe, so die Richter, zu ihrer Überzeugung seine Kollegin sexuell belästigt. Der Arbeitgeber habe darauf, trotz der 19-jährigen Betriebsübelkeit des Klägers, mit einer fristlosen Kündigung Im Sinne von § 626 BGB reagieren dürfen. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung, die sogar strafrechtlich greifbar sein könnte, sei eine Abmahnung entbehrlich, so dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen würde, so die Richter
Anmerkung:
Wenn Ihnen Ihr Arbeitsplatz lieb ist, dann sollten Sie als Mann stets Ihre Hände bei sich behalten und keinerlei körperlichen Kontakt mit Kolleginnen aufnehmen. Wenn diese angibt, Sie hätten sie ohne ihr Einverständnis berührt, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass Sie das den Job kosten wird. So hat beispielsweise schon das LAG Köln in seinem Urteil vom 19.06.2020 (4 Sa 644/19) die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der 16 Jahre im Betrieb beschäftigt war, bestätigt. Der dortige Kläger hatte einer Kollegin in den Schritt gefasst. Dass er dies stets bestritten hatte und diese der Geschäftsleitung den Vorfall auch erst 3 Monate später zur Kenntnis gebracht hat, hat ihn weder vor einer fristlosen Kündigung noch vor einem Strafbefehl wegen sexueller Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB bewahrt, weil weder Gericht noch Staatsanwaltschaft in der Aussage der Kollegin ein widersprüchliches Verhalten feststellen konnten.
Arbeitgeber dürfen hier auch deshalb keinen Spaß verstehen, weil sie nach § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet sind, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor sexueller Belästigung zu schützen.
Vor diesem Hintergrund kann auch nur eindringlich vor Romanzen am Arbeitsplatz gewarnt werden, denn wenn diese nicht ein romantisches Ende in einer Eheschließung findet, dann kann das Ende, jedenfalls dann, wenn es einer der Partner darauf anlegt, durchaus existenzgefährdend sein …