Nach einer Entscheidung des BGH vom 25.04.2013 (IX ZB 179/10) kann nur der Insolvenzschuldner die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss auf Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren einlegen, wenn er die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt hat. Gläubigern stehe dieses Beschwerderecht hingegen nicht zu.
Grundsätzlich ist das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden. Das Insolvenzgericht darf ein Insolvenzverfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen. Bei einem Verstoß gegen diese Bindung besteht für den Schuldner, der an seiner Antragstellung am Verbraucherinsolvenzverfahren festhalten möchte, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Nach Ansicht des BGH beschwere den antragstellenden Schuldner die Überleitung des antragsgemäß eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren ebenso wie die Eröffnung in einer anderen Verfahrensart, da es strukturelle Unterschiede zwischen den beiden Verfahrensarten gibt. Nach der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sei eine Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren nach der Systematik des Gesetzes ausgeschlossen, sobald die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung, welche Verfahrensart eingreife, mit Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden sei. Verstoße das Insolvenzgericht oder das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht gegen diesen Grundsatz, so könne der Schuldner sein Beschwerderecht auch gegen die verfahrenswidrige Überleitung ausüben.
Der BGH weist im Übrigen darauf hin, dass einem Gläubiger kein Beschwerderecht gegen die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zusteht. Wird das Verfahren auf Eigenantrag des Schuldners eröffnet, ist der Gläubiger kein Antragsteller im Sinne des § 34 Abs. 1 InsO.