Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Kfz und einem Fahrradfahrer, dann haftet regelmäßig der Halter des Kfz unabhängig vom Verschulden mit, weil sich die Betriebsgefahr des Kfz verwirklicht hat. Was aber gilt, wenn ein Fahrradfahrer zu Sturz kommt, ohne dass überhaupt nur eine Berührung mit dem Kfz stattgefunden hat?
In derartigen Fällen muss dann der Fahrradfahrer beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst worden ist, wie das OLG Hamm in seinem Urteil vom 02.09.2016 (9 U 14/16) entschieden hat.
Radfahrerin kommt auf schmaler Straße, auf der sich ein Kfz nähert, zu Sturz und verstirbt
Im entschiedenen Fall war die Straße, die von einer 75 Jahre alten Radfahrerin mit ihrem Fahrrad befahren wurde, 3 m breit als sich aus der entgegenkommenden Richtung ein Kfz mit einer Breite von 1,70 m näherte. Noch bevor sich die Beteiligten begegneten stürzte die Fahrradfahrerin und fiel mit dem Kopf auf die Fahrbahn. PKW und Fahrrad berührten sich nicht. Die Fahrradfahrerin erlitt aber durch den Sturz so schwere Kopfverletzungen, dass sie zunächst ins Koma fiel und einige Monate später verstarb.
Krankenkasse und Pflegekasse verlangen Ersatz der aufgewendeten Behandlungs- und Pflegekosten wegen der Betriebsgefahr des Kfz
Die Krankenkasse hatte zuvor noch rund 14.000 € an Behandlungskosten aufgewendet; die Pflegekasse Pflegekosten in Höhe von rund 16.000 €. Diese Kosten wurden nunmehr gesamtschuldnerisch gegen die Haftpflichtversicherung, die Halterin und Fahrerin des Kfz geltend gemacht, weil sich die Betriebsgefahr des Kfz verwirklicht habe.
Gericht sieht Betriebsgefahr des Kfz nicht verwirklicht
Vor Gericht hatten die Klägerinnen keinen Erfolg, denn nach Auffassung der Richter steht aufgrund des Unfallgeschehens nicht fest, dass sich die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der geschädigten Fahrradfahrerin ausgewirkt habe. Hierzu müsse das Fahrzeug durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Unfall in irgendeiner Form mit beeinflusst haben. Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer müsse ein Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht hierzu nicht aus, so die Richter.
Dass sich beim Unfall die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ausgewirkt habe, müssten im Streitfall die Klägerinnen beweisen, weil es um eine Haftungsvoraussetzung gehe. Dieser Nachweis sei nicht geführt. Nach der Darstellung der beklagten Fahrerin sei die Geschädigte bereits in einer Entfernung von ca. 30 – 35m von ihrem Fahrzeug gestürzt. Hiernach habe das Fahrzeug den Sturz nicht mit veranlasst.
Ein abweichender Unfallhergang, nach welchem ein Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Geschädigten anzunehmen sei, etwa ein vom Beklagtenfahrzeug veranlasstes Ausweichmanöver der Radfahrerin, war nicht feststellbar.