Schreibt das Gesetz nicht zwingend eine bestimmte Form für den Vertragsschluss vor, dann können Verträge regelmäßig schriftlich, mündlich, aber auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.
Gerade dann, wenn es um vertragliche Ansprüche eines Architekten geht, dann entsteht immer wieder Streit darüber, ob der Architekt noch Leistungen ohne vertragliche Vereinbarung, wie es gerade bei größeren Bauvorhaben allgemein üblich ist, erbracht hat, oder aber bereits stillschweigend, also konkludent ein Architektenvertrag abgeschlossen worden ist, auf den ein vertraglicher Zahlungsanspruch gestützt werden kann.
Letzteres kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn der Bauherr erklärtermaßen sich noch gar nicht schlüssig war, ob und in welchem Umfang er bauen will. Dies spricht in einem solchen Fall dann eher dafür, dass Teilleistungen des Architekten nicht auf Grundlage eines Werkvertrags erbracht werden sollten (OLG Jena, Urteil vom 19.12.2014 – 1 U 509/14).