Wer auf seiner Internetseite einen Rechtsverstoß begeht und deshalb nach erfolgter Abmahnung eine diesbezügliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, in der er sich verpflichtet, künftig das gerügte Verhalten zu erlassen, verwirkt die versprochene Vertragsstrafe auch dann, wenn er zwar seine eigene Internetseite geändert, aber nicht überprüft hat, ob nicht die gelöschten Inhalte noch über die Internet Suchmaschine Google auffindbar sind (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, 13 U 58/14).
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
„Der Verstoß ist dem Beklagten auch zuzurechnen; er hat den Verstoß verschuldet.
aa) Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt Verschulden voraus (Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 224; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.152). Das Verschulden wird vermutet; der Schuldner ist hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009, a. a. O., juris Rn. 26; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O.).
bb) Der Schuldner hat daher darzulegen, dass auf seiner Seite alles Erforderliche getan worden ist, um einen Verstoß auszuschließen (Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., § 12 Rn. 224; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.154). Dem ist der Beklagte nicht ausreichend nachgekommen, auch soweit er behauptet, der Zeuge … habe die Daten der Klägerin von der Webseite entfernt und gelöscht.
Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 – 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O, § 12 Rn. 6.7). Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.
Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender Anhaltpunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren (OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 – 6 W 40/07, juris Rn. 9; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., Vorb. zu § 12 Rn. 308; Hess in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 231), stellt dies eine Frage der Zumutbarkeit dar. Der Senat kann dabei dahingestellt bleiben lassen, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen hat.
cc) Es handelt sich hier um ein Organisationsverschulden des Beklagten, der den Zeugen … nicht ausreichend angewiesen hat, nach Entfernung der Daten der Klägerin wiedergebender Webseiten zu kontrollieren, ob diese noch im Internet aufrufbar sind.
Im Übrigen würde ein etwaiges Unterlassen des als Erfüllungsgehilfen tätigen Zeugen … dem Beklagten auch über § 278 BGB zugerechnet werden, den der Beklagte mit der Löschung beauftragt hatte. Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung muss grundsätzlich für ein schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen einstehen, soweit dieses zu einer Verletzung der Unterlassungspflicht geführt hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – I ZR 18/96, juris Rdnr. 26 m. w. N.).“