Werbeprospekte sind geschäftliche Handlungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da sie darauf gerichtet sind, den Produktabsatz zu fördern. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine wesentliche Information vorenthält. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, der Art. 7 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2005/29 EG über unlautere Geschäftspraktiken (im Folgenden: UGP-RL) umsetzt, liegt eine solche wesentliche Information in der Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern es sich bei der in Rede stehenden geschäftlichen Handlung um ein Angebot handelt, aufgrund dessen ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, und sofern sich die Identität und Anschrift nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Die aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG folgende Pflicht, den Verbraucher über die Identität und Anschrift des Unternehmers aufzuklären, entsteht nach § 5a Abs. 3 UWG dann, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Erforderlich ist weder ein bindendes Angebot i. S. d.; §§ 145 ff. BGB, noch eine invitatio ad offerendum. Vielmehr reicht es in richtlinienkonformer Auslegung am Maßstab der Art. 7 IV, 2 lit. i UGP-RL aus, wenn die in Rede stehende geschäftliche Handlung so gestaltet ist, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (EuGH GRUR 2011, 930 Tz. 33 – Konsumentombudsmannen/Ving Sverige, OLG München, WRP 2011, 1213, 1214). Ausreichend ist eine Bezugnahme auf das Produkt in Wort oder Bild (EuGH, aaO. Tz. 49, OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-20 U 223/11 Tz. 22). Eine unmittelbare Erwerbsmöglichkeit muss demgegenüber nicht bestehen (EuGH aaO. Tz. 33, OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012 – I-4 U 61/12 Tz. 64, Köhler/Bornkamm, aaO. § 5a Rn. 30b).
Das OLG Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 06.03.2013 (1 U 41/12 – 13) dazu weiter ausgeführt:
„Von diesen Maßstäben ist auch das Landgericht ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in den Werbeprospekten (Anlagen K1und K2) sowohl die beworbenen Produkte, als auch deren Preis hinreichend klar und eindeutig dargestellt werden, sodass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, sich ohne Weiteres ein informiertes Bild von den Produkten der Beklagte und deren Preisgestaltung machen zu können und gegebenenfalls einen Kaufentschluss zu treffen, mag dieser auch negativ ausfallen. Auf die Möglichkeit des telefonischen Erwerbs, auf die das Landgericht hinweist, kommt es insoweit nicht an, da es bereits ausreicht, dass der Verbraucher aufgrund der Werbeprospekte eine geschäftliche Entscheidung treffen kann.
Bei solchen Angeboten müssen nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und Anschrift des Unternehmers angegeben werden, sofern sie sich nicht aus den Umständen ergeben. Dieses Gebot hat die Beklagte verletzt, da sie lediglich die Anschrift ihrer Filialen, nicht jedoch ihre Geschäftsanschrift in den streitgegenständlichen Werbeprospekten angegeben hat.
(1) Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss „die Identität und Anschrift des Unternehmers“ angegeben werden. Art. 7 IV lit. b UGP-RL spricht von der „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden“. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber gemacht werden, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, sodass er ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann (vgl. OLG München, WRP 2011, 1213, 1214, OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-20 U 223/11 Tz. 23, LG Dortmund, Urt. v. 01.02.2012 – 10 O 92/11 bestätigt durch OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012 – I-4 U 61/12, Köhler/Bornkamm, aaO. § 5a Rn. 33). § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG generalisiert den Grundgedanken, dass der Wettbewerbsauftritt nicht anonym und nicht ohne Angabe von bestimmten Adressdaten erfolgen darf (vgl. BT-Drucks. 16/10145 S. 26). Besondere Ausprägungen finden sich beispielsweise für den Fernabsatz in § 312c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB (Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage 2010, § 5a Rn. 27). Dahinter steht die Vorstellung, dass dem Verbraucher nicht nur der Abschluss des angestrebten Kaufs ermöglicht werden, sondern dass ihm auch die Möglichkeit gegeben sein soll, im Streitfall ohne weiteren Ermittlungsaufwand seinen Prozessgegner und dessen nach Ort, Postleitzahl und Straße erreichbare Adresse, an die gegebenenfalls eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann, herauszufinden (OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012 – I-4 U 61/12 Tz. 70,). Diesen Anforderungen genügt die Beklagte durch die alleinige Angabe der Adressen ihrer Filialen in den streitgegenständlichen Werbeprospekten nicht. Vielmehr ist sie – wovon das Landgericht entgegen der Auffassung der Parteien auch bei Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts ausgegangen ist – von Rechts wegen verpflichtet, ihre inländische Geschäftsanschrift i. S. d.; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG anzugeben, da nur so dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 26.06.2012 – 6 W 72/12).
(2) Zwar fordert § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG seinem Wortlaut nach keine „ladungsfähige“ Anschrift wie beispielsweise § 312c BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Allerdings ergibt sich schon daraus, dass § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG daneben noch die Angabe der „Identität“ des Unternehmers verlangt, dass die Angabe der bloßen Filialanschrift nicht ausreichen kann. Denn – wie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.10.2012 – I-20 U 223/11 Tz. 23) zu Recht ausführt – eine Filiale hat begrifflich schon keine „Identität“, sie kommt vielmehr erst dem Rechtsträger zu. Dieser wurde aber in den streitgegenständlichen Werbeprospekten nicht angegeben.
(3) Der Auffassung der Berufung, die Angabe der Filialanschrift reiche wegen der gegebenen Möglichkeit der Zustellung am Ort der Filiale beispielsweise im Wege der Ersatzzustellung (§ 178 ZPO) aus, vermag der Senat nicht beizutreten. Wie das Landgericht zu Recht meint, kann der Verbraucher nicht darauf verwiesen werden. Denn Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist es nicht, den Verbraucher über die Örtlichkeit der Verkaufsstelle in Kenntnis zu setzen – hierüber informiert der Unternehmer schon im eigenen Absatzinteresse -, sondern Basisinformationen über seinen Vertragspartner zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, diesen eindeutig zu identifizieren. Er tritt nämlich gerade nicht mit den Filialen selbst, sondern mit deren Rechtsträger in geschäftlichen Kontakt. Eine entgegengesetzte Auslegung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die die Angabe der Filialanschrift ausreichen lässt, steht im Widerspruch zu dem erklärten Ziel der UGP-RL, zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen ( Art. 1 UGP-RL), und ist daher abzulehnen.
(4) Fehl geht daher auch der Einwand der Beklagten, die sich auf einen Beschluss des LG Potsdam (LG Potsdam, Beschl. v. 15.02.2012 – 52 O 15/12) beruft, die Möglichkeit der Klageerhebung am Ort der Filiale (§ 21 ZPO) spreche dafür, die Angabe der Filialanschrift ausreichen zu lassen. Wie das OLG Brandenburg in seinem Beschluss, mit dem es die Entscheidung des LG Potsdam aufgehoben hat (OLG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2012 – 6 W 72/12), zutreffend ausführt, begründet § 21 ZPO nur den Gerichtsstand, in dem gegen die Beklagte geklagt werden kann, regelt jedoch nicht, dass Zustellungen und Ladungen an die Beklagte unter dieser Postanschrift vorgenommen werden können. Insoweit bietet § 21 ZPO dem Verbraucher lediglich eine zusätzliche Möglichkeit, am Sitz der Filiale zu klagen. Demgegenüber sind die Rechte des Verbrauchers, die Beklagte gegebenenfalls in Anspruch nehmen zu können, nur durch die Angabe ihres genauen Namens und ihres Geschäftssitzes hinreichend gesichert.
(5) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich die Informationen auch nicht unmittelbar aus den Umständen. Insbesondere ist die Angabe einer bundesweit bekannten Geschäftsbezeichnung – hier M. – nicht ausreichend, da der Konzernname als solcher nicht geeignet ist, auf die Identität der die Filiale jeweils betreibenden Konzerntochter hinzuweisen.“