Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nach Insolvenzeröffnung nur im Wege der Forderungsanmeldung zur Tabelle geltend machen. Hierzu sind die Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben und glaubhaft zu machen. Grundsätzlich kann der Schuldner bei redlichem Verhalten dann nach 6 Jahren Befreiung von seinen Altschulden erlangen. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte, werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung jedoch nicht berührt, so dass der vorsätzlich unerlaubt handelnde Schuldner auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenzgläubiger befreit wird.
Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. Hat der Schuldner sodann die Forderung oder den Rechtsgrund bestritten, kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung bzw. des Rechtsgrundes erheben.
Für einen solchen Feststellungsprozess stehe, so das OLG Düsseldorf im Urteil vom 07.06.2013 (I-7 U 198/11) bindend fest, dass die Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, wenn der Schuldner in einem gerichtlichen Vergleich oder auch nur in außergerichtlichen Erklärungen mit Vergleichscharakter den Rechtsgrund der Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt hat. Eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung sei im Falle einer Willensübereinstimmung der Parteien zum deliktischen Charakter der Forderung nicht erforderlich, weil sie durch die Einigung der Parteien ersetzt wird, die sich auch über die Rechtsnatur des Anspruchs verhielt und diese dem Streit der Parteien entzog.