In den meisten Bundesländern wird Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten, sich für eine bestimmte Zeit von ihrer Berufstätigkeit freistellen zu lassen, um Gelegenheiten zur Weiterbildung wahrzunehmen. Dies wird als Bildungsurlaub bezeichnet. Das LAG Baden-Württemberg hat nun in seinem Urteil vom 09.08.2017 (2 Sa 4/17) klargestellt, dass der Begriff der „politischen Weiterbildung“ weit auszulegen sei.
Kläger begehrt bezahlte Freistellung für Weiterbildungsmaßnahme
Der Kläger war als Verfahrensmechaniker langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hatte bei der Arbeitgeberin Bildungsurlaub zur Teilnahme einer Veranstaltung im Bildungszentrum der IG-Metall vom fünften 20. bis zum 30.09.2016 mit dem Titel „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ zu erhalten. Da die Arbeitgeberin den Antrag abgelehnt hat, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Begriff der „politischen Weiterbildung“ ist bei der Gewährung von Bildungsurlaub weit zu verstehen
Die Arbeitgeberin hatte zur Begründung ihrer Ablehnung ausgeführt, dass die beabsichtigte Bildungsmaßnahme nicht den Anforderungen des BzG BW entspreche. Insbesondere handele es sich bei der Maßnahme nicht um „politische Weiterbildung“ im Sinn des § 1 Abs. 4 BzG BW.
Dies sahen die Richter anders, denn dem Begriff der „politischen Weiterbildung“ liege ein weiter Politikbegriff zu Grunde. Dies folge aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck orientierten, völkerrechts- und verfassungskonformen Auslegung.
In Bayern gibt es übrigens keine entsprechende Regelung.