Der Streitwert der Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bemisst sich nach dem Betrag, welcher bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dies soll nach der Entscheidung des BGH vom 25.02.2014 (II ZR 156/13) auch für die Beschwer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gelten.
Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellte der BGH nun klar, dass diese Regelung sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und den Rechtsmittelstreitwert sowie auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gelte.
Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer soll allein der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend sein. Tatsächliche oder rechtliche Einflüsse der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse seien außer Betracht zu lassen, so bspw. – wie im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall – auch ein über die erstrebte Verurteilung hinausgehender weiterer wirtschaftlicher Nutzen des Gläubigers.