Bereits am 17.04.2013 entschied das BAG (10 AZR 59/12), dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO die sog. Nettomethode gelten soll. Doch erst jetzt erlangt sie für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer an Bedeutung, denn das partiell unpfändbare Weihnachtsgeld wird aktuell ausgezahlt und Pfändungsbeträge sind nun anders als im letzten Jahr zu berechnen. Denn bislang wurden von den Instanzgerichten, der Literatur sowie den Praktikern die Bruttomethode, nach der die der Pfändung entzogenen Bezüge mit ihrem Bruttobetrag vom Nettolohn, berechnet aus allen Bezügen, abgezogen wird, angewandt.
Nach Ansicht des BAG würden bei der Bruttomethode jedoch die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge die auf den nach § 850a ZPO unpfändbaren Teil entfallen, doppelt berücksichtigt, was offenkundig zu nicht gewollten Wertungswidersprüchen führe.
Nach der nun geltenden Nettomethode wird der der Pfändung nicht unterworfene Teil des Lohns vom Bruttolohn abgezogen und das Nettoeinkommen aus dem verbleibenden Betrag berechnet und sodann die Pfändungstabelle angewandt. Die Nettomethode führt zu einem höheren pfändbaren und damit zu einem niedrigerem dem Arbeitnehmer verbleibenden Betrag.