Wohnraum, gerade in Großstädten, ist knapp. Wer einmal eine bezahlbare Wohnung ergattert hat, der gibt sie nicht gerne auf, insbesondere dann nicht, wenn noch andere Familienmitglieder vorhanden sind, die die Wohnung nutzen möchten. Das Amtsgericht München hat sich in seinem Urteil vom 02.03.2016 (494 C 10003/15) mit der Frage befasst, ob eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung vorliegt, wenn der Mieter sich überwiegend im Ausland aufhält und die Wohnung nur noch wenige Monate im Jahr, im entschiedenen Fall waren es 3 Monate, selbst nutzt und die Frage im Ergebnis verneint.
Eltern halten sich nur noch 3 Monate im Winter in Mietwohnung auf, während sie die restliche Zeit des Jahres im Ausland verbringen
Das streitige Mietverhältnis stammt aus dem Jahr 1982. Dort war der Mieter mit seiner Ehefrau und seiner damals noch minderjährigen Tochter in die Mietwohnung in München eingezogen. Nunmehr wird die Wohnung ein Großteil des Jahres von der zwischenzeitlich erwachsenen Tochter alleine bewohnt, während der im Ruhestand befindliche Mieter mit seiner Ehefrau in seiner Heimat in der Türkei lebt. Nur in den Wintermonaten kehrt er jeweils für 3 Monate nach Deutschland zurück.
Vermieter sieht darin eine unzulässige Gebrauchsüberlassung und kündigt nach erfolgloser Abmahnung
Der Vermieter sah in der Überlassung der Wohnung zum alleinigen Gebrauch der Tochter eine unzulässige Gebrauchsüberlassung, mahnte dies ab und, als sich dadurch nichts änderte, kündigte er kurzerhand das Mietverhältnis. Da der Mieter aber gar nicht daran dachte die Wohnung zu räumen und herauszugeben erhob der Vermieter schließlich Räumungsklage zum Amtsgericht München.
Mieter ist berechtigt Wohnung zur Mitbenutzung an nahe Verwandte zu überlassen
Vor Gericht fand der Vermieter kein Gehör, so dass die Klage abgewiesen wurde. Dem Vermieter stand nämlich kein Kündigungsrecht zur Seite.
Die Tochter des Mieters, so das Gericht, gehöre zum privilegierten Personenkreis. Eine Nutzung durch sie, neben oder zusammen mit ihrem Vater als dem Mieter der Wohnung, ist keine unbefugte Gebrauchsüberlassung. Das Recht zur Aufnahme naher Verwandter besteht, solange der Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutzt.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter die Wohnung gar nicht mehr oder nur sporadisch nutzt oder dort nur einzelne Gegenstände zurückgelassen habe. In derartigen Fällen habe er nämlich die Wohnung zur alleinigen Nutzung einem Dritten überlassen. Dazu ist er nicht berechtigt.
Bei einem Bewohnen der Wohnung für einen Zeitraum von drei Monaten ist nicht von einer nur sporadischen Nutzung auszugehen. Immerhin handelt es sich bei drei Monaten um den vierten Teil eines Jahres. Der Mieter habe dadurch nicht den Gewahrsam an der Wohnung aufgegeben oder ihn treffende Obhutspflichten verletzt.