Wer als Unternehmer gegen Rechtsvorschriften verstößt kann dafür von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Gemeinsam mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, werden dabei regelmäßig auch Abmahnkosten, also die Gebühren, die der Abmahnende an seinen Rechtsanwalt bezahlen musste, geltend gemacht. Um dieser Zahlungsverpflichtung zu entgehen ergreifen manche Rechtsverletzer nun die Initiative und versuchen ihrerseits durch eine Gegenabmahnung des Abmahnenden Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen, die dann gegengerechnet werden können. Dies kommt unter dem Strich zwar nicht billiger, da ja auch der eigene Anwalt bezahlt werden muss, dient aber manchmal der Befriedigung des eigenen Gerechtigkeitsempfindens des Abgemahnten, jedenfalls dann, wenn man unterstellt, dass dieser nicht ohnehin mit seinen Anwälten gemeinsame Sache macht, was als Betrug strafbar wäre. Lässt sich in dem Onlineshop des Abmahnenden nicht ohne weiteres ein geeigneter Rechtsverstoß finden, dann passiert es gelegentlich, dass zwar Rechtsverstöße gefunden werden, aber nur bei solchen Produkten, bei denen kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Wer in diesen Fällen trotzdem zum Gegenschlag ausholt, läuft Gefahr, dass jedenfalls dann, wenn der nunmehr Angegriffene sich gut beraten zur Wehr setzt, der Schuss nach hinten losgeht. Diese Erfahrung musste auch ein Internethändler machen, der selbst zuvor wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt worden war und daraufhin seinen abmahnenden Konkurrenten selbst wegen angeblichen Verstößen gegen die Altölverordnung abmahnen ließ, obwohl er selbst keinerlei Ölprodukte im Angebot hatte. Gegenüber dem berechtigten Zahlungsbegehren des Abmahnenden wollte er sich dann mit einer Aufrechnung der ihm vermeintlich entstandenen Gegenansprüche zur Wehr setzen. Zu Unrecht meinte das Landgericht München I in seinem Urteil vom 8. August 2012 (37 O 27173/11) und führte dazu aus:
„Aktivlegitimiert ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 nur der Mitbewerber. Mitbewerber ist nach der Legaldefinition § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten WettbewerbsverhäItnis steht. Entscheidend ist, ob die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sind (BGH GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung). Nach diesem Kriterium kommt es darauf an, ob die angebotenen Waren aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise austauschbar (substituierbar) sind. Unerheblich ist, ob sich der Kundenkreis und das Angebot von Waren und Dienstleistungen völlig oder nur teilweise decken (BGH GRUR 1990, 375, 377 – Steuersparmodeli; GRUR 2007,1079 – Bundesdruckerei). Hier bieten der Kläger und die Beklagte im Hinblick auf den Gegenstand der Abmahnung gerade keine identischen Waren an. Motorenöle werden von der Beklagten gerade nicht angeboten, ebenso keine anderen Waren, die diesem Verwendungszweck dienen könnten (Substituierbarkeit).“