Bei der gerichtlichen Feststellung in der Eingangsentscheidung nach § 287 a InsO nF hat das Insolvenzgericht bereits ersichtliche, zweifelsfrei vorliegende Restschuldbefreiungsversagungs-gründe – nach vorheriger Anhörung des Schuldners – zu berücksichtigen. Liegen solche bereits zweifelsfrei vor, ist eine Feststellung der Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung durch Beschluss abzulehnen (AG Hamburg, Beschluss vom 19.2.2015 – 68 c IK 3/15).
Das Gericht hat im Rahmen von § 287 a Abs. 1 InsO keine Amtsermittlung anzustellen, aber bereits ersichtliche und zweifelsfrei vorhandene Versagungsgründe zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit der Reform zum 01.07.2014 die „Ankündigung“ der Restschuldbefreiung aus § 291 InsO zeitlich deutlich vorgezogen und mit § 287 a Abs.1 InsO sogar vor die Eröffnungsentscheidung (wenn auch mit dieser laut gesetzlicher Begründung kombinierbar) gesetzt. Damit kann die Ankündigung, die früher lediglich in § 291 InsO nur als „deklaratorisch“ geregelt war (nach dem Schlusstermin stand fest, dass zunächst keine Versagungsgründe vorlagen), zuweilen, eine „Begründetheitsprüfungsqualität“ erlangen. Von Gesetzes wegen ist in dem Beschluss eine gerichtliche Prognose angelegt („der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er […]“). Die Prognose geht dahin, dass der Schuldner bei „ordnungsgemäßer Führung“ die Restschuldbefreiung erlangen werde.
Diese Prognose kann nicht erfolgen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung gegenteilige Erkenntnisse vorliegen. Es geht hierbei um die Berücksichtigung ohnehin vorliegender amtswegiger Erkenntnisse, da Restschuldbefreiungs-Versagungsgründe auch im Eröffnungsverfahren verwirklicht werden können. Deren Vorhandensein ist nunmehr, soweit zur Überzeugung des Gerichtes „zweifelsfrei“ vorliegend, bereits bei der Eingangsentscheidung, die auf dem Amtswege zu treffen ist, zu berücksichtigen. Dies bedeutet keine Vorwegnahme eines Gläubigerversagungsantrags, sondern Wahrnehmung, der vorhandenen, wenn auch eingeschränkten gerichtlichen Feststellungspflicht zur Frage des zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Gericht bekannter oder nicht bekannter Versagungsgründe.
Denn der Insolvenzrichter kann kaum etwas feststellen, nämlich dass unter anderem die Voraussetzungen des § 290 InsO nicht vorliegen, was er bei einer positiven Eingangsentscheidung inzident tun müsste, wenn er genau das Gegenteil bereits definitiv kennt. Ein solcher Beschluss wäre inhaltlich unwahr. Ein solcher, noch dazu gem. §§ 9, 287 a InsO zu veröffentlichender Beschluss würde den Eindruck erwecken, dem Gericht seien bis dato keine Restschuldbefreiungs-Versagungsgründe nach den genannten Normen bekannt. Richtig ist daher, dass der Richter in diesen Fällen auch eine Restschuldbefreiungs-Ankündigungsfeststellung ablehnen kann.