Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Bremen (Urteil vom 30.1.2014 – 3 U 52/13) kann ein Unternehmer, welcher in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzschuldner beliefert, sich auf diese mangelnde Kenntnis trotz der Möglichkeit von der Verfahrenseröffnung durch Datenabgleich oder Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de Kenntnis zu erlangen berufen.
Es komme, so das OLG Bremen, dabei auch nicht darauf an, ob die Möglichkeit bestand, mit verhältnismäßig geringem Aufwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kundendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend zu übernehmen.
Ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, wird der Leistende gem. § 82 S. 1 InsO befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Entsprechend der Regelung in § 82 InsO trägt der Drittschuldner des Insolvenzschuldners nach der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung die Darlegungs- und Beweislast für seine Unkenntnis.
Ist die Unkenntnis jedoch unstreitig, muss sich der Leistende nach der Entscheidung des OLG Bremen die Möglichkeit der Informationsgewinnung durch Internetrecherche nicht entgegenhalten lassen und ist so nicht zur nochmaligen Leistung – diesmal an die Masse – verpflichtet.