Sterben kostet nicht nur das Leben, sondern auch Geld. Deswegen kommt es immer wieder zu Streit darüber, wenn Kinder, die keinen oder nur negativen Kontakt zu ihren Eltern hatten, plötzlich nicht nur von der öffentlichen Hand vom Tod des Elternteils informiert, sondern auch auf die Zahlung von Bestattungskosten in Anspruch genommen werden.
Zunächst ist zwischen der Bestattungspflicht als solcher und der Übernahme der Beerdigungskosten zu unterscheiden.
Die Bestattungspflicht ist die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass der Leichnam einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird. Diese Pflicht ist in Deutschland in den jeweiligen Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer näher geregelt. Danach sind regelmäßig Ehepartner bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder, Eltern, Geschwister, Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Großeltern, Enkelkinder etc. verpflichtet.
Kommen die Verpflichteten ihrer Pflicht nicht nach, weil sie beispielsweise nicht rechtzeitig erreichbar oder mittelbar sind, veranlasst regelmäßig das örtliche Ordnungsamt die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme und verlangt von den Verpflichteten mittels Leistungsbescheid die Kosten erstattet. Gerade dann, wenn Kinder auf Bezahlung der Bestattungskosten für ihre Eltern in Anspruch genommen werden, kommt es zunächst nicht entscheidend darauf an, ob das Verhältnis intakt oder aber zerrüttet war.
Der so in Anspruch genommene kann aber gegebenenfalls Rückgriff nehmen.
- In § 1968 BGB ist zunächst geregelt, dass der Erbe die Kosten der Bestattung trägt.
- Sind die Kosten vom Erben nicht zu erlangen, weil beispielsweise der Verstorbene vermögenslos war, trifft denjenigen die Pflicht zur Kostentragung, der gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtig war, §§ 1615,1615m BGB.
- Sind mehrere gleichrangige Verpflichtete fanden, also beispielsweise mehrere Kinder, so kann derjenige, der auf Zahlung in Anspruch genommen wurde, von den anderen kopfteiligen Ausgleich verlangen.
Im Einzelfall können Bestattungskosten auch vom Sozialhilfeträger auf Antrag übernommen werden, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen, § 74 SGB XII. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn kein oder nur ein negativer Kontakt am Verstorbenen bestand oder aber der Verpflichtete selbst mittellos ist.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) sowie Fördermitglied der DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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