Die Digitalisierung der Arbeitswelt bringt viele Vorteile mit sich, konfrontiert Arbeitgeber aber auch mit neuen Herausforderungen. Eine davon ist der Umgang mit Onlinebewertungen auf Plattformen wie kununu, wo Arbeitnehmer anonym ihre Arbeitgeber bewerten können. Eine aktuelle Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg (OLG Hamburg) wirft Licht auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und stärkt Rechte von Arbeitgebern in Bezug auf anonyme Bewertungen.
Der Ausgangspunkt: Anonyme Bewertungen und ihre Folgen
Im vorliegenden Fall forderte eine Arbeitgeberin von der Betreiberin des Arbeitgeberbewertungsportals kununu, zwei sie betreffende negative Bewertungen zu löschen. Die Arbeitgeberin bestritt einen tatsächlichen Kontakt zu den Bewertern und forderte daher eine Überprüfung. Die Betreiberin kann dem nicht nach, sondern forderte die Arbeitgeberin auf, die in den Bewertungen enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptungen sowie die eigene Rechtsverletzung näher zu begründen. Die Arbeitgeberin beantragte deshalb beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieser wurde zurückgewiesen. Das Gericht war dabei der Auffassung, dass die von der Portalbetreiberin Glaubhaftmachung vorgelegten anonymisierten Tätigkeitsnachweise als ausreichend seien, um einen geschäftlichen Kontakt zu bestätigen. Hiergegen legte die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein.
Die Entscheidung des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg gab jedoch der sofortigen Beschwerde der Arbeitgeberin statt und untersagte die Veröffentlichung der Bewertungen in Deutschland. Das Gericht wendete dabei die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Haftungsgrundsätze für Betreiber von Internetbewertungsportalen an. Demnach ist bei einem unschwer erkennbaren Rechtsverstoß aus einer Bewertung eine Überprüfung des gesamten Sachverhalts erforderlich. Im spezifischen Fall genügte das Bestreiten eines tatsächlichen Kontakts zum Urheber der Bewertung, um eine Überprüfung zu verlangen. Die Vorlage anonymisierter Tätigkeitsbeschreibungen, so die Richter, versetze die Arbeitgeberin nicht in die Lage zu überprüfen, wer die konkreten Mitarbeiter oder Bewerber gewesen sind, die die Bewertung abgegeben haben. Es sei grundsätzlich nicht auszuschließen, dass auch Bewertungen abgegeben wird, die nicht auf einem eigenen geschäftlichen Kontakt beruhen. Die Arbeitgeberin habe ein Recht auf eigene Prüfung, so dass sie sich nicht auf eine Vorprüfung durch die Portalbetreiber den verweisen lassen müsse.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Hamburg stellt klar, dass Arbeitgeber nicht schutzlos gegenüber anonymen negativen Bewertungen sind. Sie betont die Möglichkeit für Arbeitgeber, die Legitimität einer Bewertung zu hinterfragen und gegebenenfalls deren Entfernung zu verlangen. Dieses Urteil sendet auch ein Signal an Arbeitnehmer, dass nicht jede anonyme Bewertung ohne Konsequenzen bleibt.
Kein Sonderschutz für Arbeitnehmer
Interessant ist die Feststellung des Gerichts, dass es keinen Sonderschutz für Arbeitnehmer bei der Bewertung von Arbeitgebern gibt. Die Möglichkeit zur anonymen Bewertung darf nicht dazu führen, dass Arbeitgeber ungerechtfertigter Kritik ausgesetzt sind, ohne diese überprüfen zu können. Das Gericht erteilte auch dem Argument eine Absage, dass die Offenlegung der Identität des Bewerters aus Datenschutzgründen nicht möglich sei. Das Recht des Arbeitgebers, das Bestehen eines geschäftlichen Kontakts zu überprüfen, wiegt in diesem Kontext schwerer.
Konsequenzen für Arbeitnehmer
Die Entscheidung unterstreicht auch die Bedeutung der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten im Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer müssen die Interessen ihres Arbeitgebers wahren und können für die öffentliche Abgabe schädigender Bewertungen arbeitsrechtliche Konsequenzen tragen. Gleichzeitig bleibt das Recht der Arbeitnehmer, im Rahmen ihrer Meinungsfreiheit den Arbeitgeber zu bewerten, bestehen. Eine Einzelfallprüfung ist daher unerlässlich.
Fazit
Der Beschluss des OLG Hamburg markiert einen wichtigen Punkt im Umgang mit Onlinebewertungen und dem Schutz von Arbeitgebern vor unrechtmäßiger Kritik. Er bietet Arbeitgebern ein Instrument, um gegen unberechtigte Bewertungen vorzugehen, und mahnt Arbeitnehmer zur Vorsicht bei der Abgabe von Bewertungen. Dieses Urteil stärkt die Rechtsposition von Arbeitgebern und trägt zu einer ausgewogeneren Bewertungspraxis bei. Für Arbeitgeber ist es nun umso wichtiger, die rechtlichen Möglichkeiten zu kennen und gegebenenfalls zu nutzen, um ihre Rechte und ihren Ruf zu schützen.
Anmerkung:
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Bewertung von Arbeitgebern, sondern lassen sich auch auf jede andere Art von Bewertung übertragen, bei der ein geschäftlicher Kontakt Voraussetzung für eine Berechtigung zu Bewertung ist. Wer also ein Unternehmen betreibt, bei dem nicht Leistungen durch Bargeschäfte des täglichen Lebens vertrieben werden, sondern bei denen Kontaktdaten der Kunden erfasst werden, kann daher, wenn er die Bewertung nicht per se zuordnen kann, sie anonym abgegeben worden ist, stets versuchen gegen den Portalbetreiber vorzugehen, wenn er Zweifel hat, ob der Bewertende tatsächlich zu seinem Kundenkreis zählt.