Die Abmahnindustrie, die täglich Tausende von Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverstöße aufgrund von Filesharing verschickt, hat es oft schwer, wenn die verlangten Gebühren nicht freiwillig bezahlt werden, diese (vollständig) einzuklagen. Aus Sicht des Abgemahnten sollte die behauptete Aktivlegitimation stets mit Nichtwissen bestritten werden. Dies deshalb, weil dann der Abmahnende, im Detail nachweisen muss, woraus sich seine Berechtigung zur Geltendmachung der behaupteten Urheberrechtsverletzung ergibt. Gelingt dies nicht oder nicht vollständig, dann wird die Klage bereits diesem Grund ganz oder teilweise abgewiesen.
So hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 17.01.2014 (6 U 109/13 – „Walk This Way“) ausgeführt:
„c) Berechtigt war die Abmahnung jedoch nicht in vollem Umfang, sondern nur zum Teil, was der Höhe nach zu einer Reduzierung des von den Klägerinnen geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs führt.
aa) Die Klägerinnen haben in der Abmahnung bezüglich der dort angeführten 18.096 Musiktitel eigene Rechte suggeriert; insbesondere wird die auf umfangreiche eigene Rechte der Klägerinnen hindeutende Erklärung, dass der Beklagte in Anspruch genommen werde, weil über seinen Internetanschluss zur Tatzeit 18.096 Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden, durch die im Text unter Nr. III folgende Erklärung, die angebotenen Musikdateien enthielten Repertoire, für das die Klägerinnen ausschließliche Verwertungsrechte besäßen, nicht deutlich eingeschränkt. Sie haben ihre Aktivlegitimation aber nur für einen vergleichsweise geringen Teil dieser Dateien nachvollziehbar belegt. Ihr Vorbringen im Prozess, dass etwa 80 % des vorgefundenen Gesamtangebots ihrem Repertoire zuzuordnen seien, haben sie, nachdem sich der Beklagte dazu in zulässiger Weise mit Nichtwissen erklärt hat, nur für 200 Musiktitel näher konkretisiert, indem sie diesbezüglich Auszüge aus der „Phononet“-Datenbank vorgelegt haben. Ein weitergehender Beleg ihrer Rechteinhaberschaft war jedoch erforderlich; dass der Beklagte vorgerichtlich eine umfassende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte, hinderte ihn nicht, die Aktivlegitimation der Klägerinnen in Bezug auf den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Abrede zu stellen.
bb) Bleibt der Umfang der vor Gericht schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen des Beklagten zum Nachteil der Klägerinnen also deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurück, so ist der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung nicht mit 400.000,00 €, sondern auch unter Würdigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger kerngleicher Rechtsverletzungen mit nicht mehr als 200.000,00 € zu bemessen. Die erstattungsfähigen Abmahnkosten sind sodann entsprechend dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zu dem von den Klägerinnen angegebenen Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 = WRP 2010, 1023 (Rn. 52) – Sondernewsletter; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 (Rn. 49) – Missbräuchliche Vertragsstrafe; Senat, Beschluss vom 15.01.2013 – 6 W 12/13; vom 08.05.2013 – 6 W 256/12; Urteil vom 06.12.2013 – 6 U 96/13; vom 20.12.2013 – 6 U 205/12). Von der 1,3-Geschäftsgebühr aus 400.000,00 € in Höhe von 3.434,60 € entfällt demnach nur ein Teilbetrag von 1.717,30 € auf den berechtigten Teil der Abmahnung, woraus sich zuzüglich der pauschalen Kommunikationsauslagen ein Betrag von 1.737,30 € errechnet, der den Klägerinnen zu gleichen Teilen zusteht.“