Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei zur Stützung ihrer Rechtsposition oft bereits vor oder während des Rechtsstreits ein Privatgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten ist für sich gesehen kein taugliches Beweismittel (gerichtliches Sachverständigengutachten), sondern reiner Parteivortrag.
Das Privatgutachten ist nicht dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten vergleichbar. Es genügt daher die Richtigkeit des Privatgutachtens zu bestreiten, um das das Gericht zu einer Beweiserhebung zu zwingen. Dies wurde nunmehr letztinstanzlich vom BGH bestätigt (BGH, Urt. v. 08.07.2009 – VIII ZR 314/07).