Sie sind berufstätig und haben kleine Kinder für die monatlich Kinderbetreuungskosten anfallen. Wie wäre es, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber statt der nächsten Gehaltserhöhung lieber die Übernahme der Kinderbetreuungskosten verlangen? Arbeitgeberzuschüsse zur Unterbringung – inkl. Unterkunft und Verpflegung – und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen können nämlich steuer- und sozialversicherungsfrei erbracht werden, so dass der Mehraufwand des Arbeitgebers auch tatsächlich bei Ihnen ankommt.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Leistungen „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Eine nachträgliche „Gehaltsumwandlung“ funktioniert also nicht.
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für derartige Barzuwendungen an den Arbeitnehmer wird darüber hinaus nur gewährt, wenn dieser dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachweist. Der Arbeitgeber muss diese Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Ist dieser Nachweis erbracht, so sind die Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers auch dann steuerfrei, wenn bei einem unverheirateten Elternpaar die Aufwendungen für die Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom anderen Elternteil getragen werden.
Die Steuerbegünstigung gilt für die Unterbringung und Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen. Hierzu zählen u. a. Schulkindergärten, Kindertagesstätten und Tagesmütter sowie Internate, sofern diese auch nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Nicht begünstigt ist die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige. Eine betragsmäßige Begrenzung, z. B. bei Internatskosten, besteht im Übrigen nicht.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)