Im Arbeitsrecht gilt die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Dazu gehört auch, dass er selbst dem Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis keine Konkurrenz machen darf. Deshalb kann auch die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden. Unbedenklich ist, wenn der Arbeitnehmer sich in geringem Umfang über Geschäftsanteile, beispielsweise Aktien, an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt. Ein Mitarbeiter der BMW AG muss also nicht um seinen Arbeitsplatz fürchten, wenn er sich einige VW Aktien ins Depot legt. Beteiligt sich ein Arbeitnehmer allerdings in einer Weise an einem Konkurrenzunternehmen, dass er maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb hat, dann kann dies sogar die fristlose Kündigung rechtfertigen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017 – 3 Sa 202/16).
Leitender Angestellter beteiligt sich mit 50 % an Konkurrenzunternehmen
Der Kläger war leitender Angestellter in einem Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Telekommunikation. Ihm war auch Prokura erteilt worden. Zuletzt war er zuständig für den Bereich Logistik und Operations.
Daneben beteiligte er sich an einem Konkurrenzunternehmen, das im Bereich Handel, Service und Beratung im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen tätig war. Er teilte dies seinem Arbeitgeber nicht mit. Das Unternehmen an dem der Kläger beteiligt war, hat auch Aufträge für seinen Arbeitgeber abgewickelt.
Als der Arbeitgeber von der Beteiligung Kenntnis erlangt hat, kündigte er das Arbeitsverhältnis, das ohnehin zum Monatsende enden sollte, fristlos.
Kündigungsschutzklage bleibt erfolglos
Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem LAG blieb die Kündigungsschutzklage erfolglos. Zur Begründung haben die Gerichte ausgeführt, dass solange das Arbeitsverhältnis bestehe dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt sei. Dies gelte auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führe. Bei einer 50%-Beteiligung sei dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung – wie hier – mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssten.
Die Gesellschaft, an der sich der Kläger beteiligt hatte, stand auch in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber. Sie habe nämlich ihre vergleichbare Dienstleistung nicht nur gegenüber der Beklagten erbracht, sondern auch gegenüber Dritten am Markt angeboten. Dies sei durch den Internetauftritt hinreichend nachgewiesen. Das Fehlverhalten sei so groß gewesen, so die Richter, dass der Beklagten eine Beschäftigung auch nur bis zum Monatsende nicht mehr zumutbar gewesen sei.