Wer seine Rechnungen mit Kreditkarte bezahlt, der kann manchmal sein blaues Wunder erleben. Gerade in Restaurants wird oft die Karte leichtfertig aus der Hand gegeben, ohne dass der Gast nachvollziehen kann, was der Gastronom mit seiner Karte angestellt hat. So erging es auch dem Besucher einer Münchner Tabledance-Bar, der nicht schlecht staunte, als auf seiner Kreditkartenabrechnung für den Barbesuch insgesamt 1.790 € abgebucht wurden, obwohl der nur 4 Bier getrunken und dreimal einen sog. Lapdance bestellt hatte. Eindeutig zu viel sagte das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 07.09.2016 (274 C 5270/16) und hat den Barbetreiber zur Rückzahlung von 1.575 € verurteilt.
Teurer Barbesuch
Der Kläger besuchte gemeinsam mit mehreren Freunden eine Tabledance-Bar in München. Seinen Konsum bezahlte er mit Kreditkarte. Als er die Kreditkartenabrechnung bekam staunte er nicht schlecht, waren doch für den Barbesuch insgesamt 1.790 € abgebucht worden. Da der Kläger nur 4 Gläser Bier zu je 10 Euro, einen Lapdance für 55 € (inklusive 5 Euro Trinkgeld) und 2 weitere Lapdance zu je 50 € bestellt und die Leistungen in 3 Teilbeträgen zu 40 €, 55 € und 120 € bezahlt hatte, verlangte er vom Betreiber, der anstatt der eigentlich geschuldeten 55 € und 120 € 550 € und 1.200 abgebucht hatte, insgesamt 1.575 € zurück. Da der Betreiber gar nicht daran dachte das Geld zurückzuzahlen, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Gastronom muss die behaupteten Bestellungen und Leistungen seiner Gäste konkret und detailliert vortragen
Vor Gericht hatte der geprellte Barbesucher Erfolg, denn der Barbetreiber versuchte die Abbuchungen lediglich damit zu rechtfertigen, dass es denkbar sei, dass der Kläger zwei Gläser Wein zum Preis von je 20 €, eine Flasche Champagner zum Preis von 500 €, ein Glas Sekt/Prosecco zum Preis von 50 €, zwei weitere Flaschen Champagner zum Preis von je 500 € und ein Glas Sekt/Prosecco für 200 € bestellt habe. Zu diesen Preisen gehöre auch ein gewisses „Rahmenprogramm“.
Dies genügte vor Gericht allerdings nicht, so dass der Barbetreiber zur Rückzahlung von 1.575 € verurteilt worden ist. Dies deshalb, weil der konkrete Konsum des Gastes vom Barbetreiber nicht hinreichend vorgetragen wurde, sondern diese lediglich spekulierte, welche Getränke der Kläger konsumiert haben könnte. Bei einer geordneten Buchführung, zu der eine Handelsgesellschaft wie die Beklagte gemäß § 238 HGB und § 140 Abgabenordnung verpflichtet ist, müsste es aber möglich sein, hierzu detaillierter vorzutragen, so das Gericht. Die Beklagte hat auch weder eine Rechnung vorgelegt noch deren Vorlage angeboten.
Das Gericht hat einen der Begleiter des Klägers als Zeugen vernommen. Dieser sagte aus, dass der Kläger nur Leistungen zum Preis von insgesamt 215 € bestellt hat. Der Zeuge konnte sich an Details erinnern. Beispielsweise machte er genaue Angaben zur Reihenfolge und der Art der Bestellungen (Gläser Bier und „private dance“) sowie zur Aufenthaltsdauer (von halb eins bis zwei Uhr).
Der Zeuge bestätigte, dass sich jeder von ihnen unter anderem einen „Private Dance“ bestellt habe. Der Zeuge gab gegenüber dem Richter in seiner Vernehmung auch an, dass er das erste Mal in einer Tabledance-Bar war. Der Richter glaubte ihm: Der Umstand, dass es sich um seinen ersten Besuch eines solches Etablissements handelte und die Endabrechnung für den Abend sehr hoch ausfiel, lässt es plausibel erscheinen, dass sich dieses Ereignis – besser als zum Beispiel alltägliche Vorgänge – ins Gedächtnis einprägt.
Ob sich nun die Staatsanwaltschaft mit dem Barbetreiber auseinandersetzt ist nicht bekannt.