An dieser Stelle hatten wir schon von manchen Kuriositäten und Absonderlichkeiten berichtet, die die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) hervorbringt. Eine weitere solche Kuriosität ergibt sich aus dem Betreuungsrecht. Wird nämlich vom Gericht für eine Person ein Betreuer bestellt, dann muss diese, um sein Amt überhaupt ausüben zu können, auch die Daten des Betreuten speichern. Dafür ist aber wiederum die Einwilligung des Betreuten erforderlich. Problematisch ist allerdings, wenn der Betreute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, Inhalte, Tragweite und Bedeutung einer Belehrung durch den Betreuer über seine Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung zu erfassen. Das AG Gießen hat mit Beschluss vom (230 XVII 381/17 G) in einem solchen Fall entschieden, dass nicht etwa die Bestellung eines Ersatzbetreuers erforderlich ist, sondern dass der Betreuer sich einfach selbst die Einwilligung zur Datenspeicherung erteilt. Hierzu sei er als gesetzlicher Vertreter des Betreuten auch befugt.
Strikte Anwendung der DSGVO bei nicht einsichtsfähigen Betreuten würde zu Endloskette in der Betreuerbestellung führen
Die Ermächtigung hiermit ergibt sich aus § 1902 BGB in Verbindung mit dem Teilaufgabenkreis die Vertretung gegenüber sonstigen Institutionen. Das grundsätzlich für Betreuer geltende Verbot von In-sich-Geschäften gemäß § 1908i Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 1795 Abs. 2, § 181 BGB steht hier nicht entgegen.
Der für solche Fälle vorgesehenen Bestellung eines Ersatzbetreuers, § 1899 Abs. 4 BGB, bedarf es in diesem Fall nicht, so das Gericht. Bei Anwendung dieser Vorschrift käme es nämlich zu folgendem Kurzschluss: Auch für die Erfassung durch den Ersatzbetreuer wäre wiederum eine Einwilligung erforderlich. Für die dann etwa zu erwägende Bestellung eines Ersatz-Ersatzbetreuers ebenso und so weiter.
Dieser von der Datenschutz-Grundverordnung nicht gesehene Kurzschluss ist dahin zu beheben, dass der Betreuer selbst einwilligt, so lange die Datenerfassung durch ihn sich in den Grenzen seines gesetzlichen Auftrags bewegt. Dadurch, dass die Korrektheit der Erfüllung dieses Auftrags durch das Betreuungsgericht überwacht wird, sind die Interessen des Betroffenen gewahrt, so dass eine Verletzung der Betroffenenrechte durch die Suspendierung des § 181 BGB nicht zu besorgen ist.
Was aber ist, wenn der Betroffene noch einwilligungsfähig ist, aber die Einwilligung verweigert?
Anders wäre es dann, wenn die Betroffene noch selbst einwilligungsfähig wäre. In diesem Fall könnte er diese Einwilligung durchaus verweigern. In der Folge müsste der Betreuer dann darauf hinweisen, dass er zu diesen Bedingungen die Betreuung nicht führen kann. Beharrt dann der Betroffene auf seiner Verweigerung, wäre die Betreuung gemäß § 1896 Absatz 1a BGB zwingend aufzuheben – und damit das Problem auf diesem Wege behoben. So liegen die Dinge hier aber nicht.