Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Arbeits- und Kommunikationsmittel „in erforderlichem Umfang“ zur Verfügung zu stellen oder aber Kostenersatz zu leisten. Ob dazu auch der Einsatz eines LED-Bildschirms gehört, den der Betriebsrat zur Information der Arbeitnehmer anstelle des bisher vorhandenen „schwarzen Bretts“ einsetzen wollte, hatte nun das LAG Hessen (Beschluss vom 06.03.2017 – 16 TaBV 176/16) zu beurteilen und im Ergebnis abgelehnt.
Betriebsrat verlangt LED-Bildschirm zur Information der Mitarbeiter
In einem mittelständischen Unternehmen mit ca. 200 Mitarbeitern hat der Betriebsrat die Anschaffung eines eigenen LED-Bildschirm, anstatt des bisher eingesetzten „schwarzen Bretts“ zur Information der Mitarbeiter verlangt. Da der Arbeitgeber die Anschaffung verweigert hat, hat er den Betrieb verklagt. Der Betriebsrat hat dann bei Gericht mit der voranschreitenden Digitalisierung und damit argumentiert, dass Bildschirme eine bessere grafische Darstellung, eine schnellere Aktualisierung und auch eine Rechtschreibkontrolle ermöglichen würden. Zudem würde der Arbeitgeber auch selbst einen LED-Bildschirm anstelle eines „schwarzen Bretts“ zur Information der Arbeitnehmer einsetzen.
Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Arbeitgeber
Die Prüfung, was im Einzelfall erforderlich ist hat zwar der Betriebsrat vorzunehmen, aber seine Einschätzung ist durch die Arbeitsgerichte prüfbar. Die Notwendigkeit, dabei die Erforderlichkeit stets an den Umständen des Einzelfalls zu messen, ergibt sich bereits daraus, da das Gesetz beispielsweise auch „Büropersonal“ erwähnt, aber nur in sehr großen Unternehmen eigenes Personal für den Betriebsrat erforderlich sein kann.
Die Richter vermochten daher, im Vergleich zu den höheren Kosten für die moderne Technik, keine hinreichenden Nutzungsvorteile erkennen, denn die vom Betriebsrat angeführten Vorteile ergeben sich aus dem Einsatz eines PC und Software bei der Erstellung der Dateien, nicht aber durch die spätere Veröffentlichung auf dem Bildschirm. Auch der Papieraushang am schwarzen Brett kann grafisch gut gestaltet und einfach zu aktualisieren werden. Eine Rechtschreibkontrolle ist vor dem Ausdruck bzw. Aushang möglich.
Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Arbeitgeber selbst einen LED-Bildschirm nutzt, weil der Betriebsrat keinen Anspruch auf Gleichstellung mit dem Arbeitgeber hat. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber den Bildschirm nicht nur zur Mitarbeiterinformation, sondern auch zur Begrüßung externer Besucher genutzt hatte.