Wer behauptet eine Schuld bereits beglichen zu haben, ist dafür beweisbelastet. In derartigen Fällen wird bei Rechtsstreitigkeiten oftmals eine „Quittung“ vorgelegt, in der der Gläubiger den Empfang des Geldes quittiert haben soll. Besondere Probleme tauchen regelmäßig dann auf, wenn im Erbrecht der Darlehensgeber bereits verstorben ist und eine der Parteien, die Echtheit der Quittung und die Unterschrift des Erblassers anzweifelt. Dies kommt bei Streitigkeiten unter Miterben, aber auch bei Pflichtteilsansprüchen vor, wenn der in Anspruch Genommene nachweislich vom Erblasser ein Darlehen erhalten hat und behauptet, dass dieses noch zu Lebzeiten zurückgezahlt worden ist und zum Beweis dafür lediglich eine Quittung vorlegen kann.
Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 22.01.2014 (4 U 88/13) bei dem im Rahmen eines Pflichtteilstreits der Alleinerbe behauptet hatte, er habe ein ihm zu Lebzeiten gewährtes Darlehen des Erblassers bereits zum Großteil zurückgezahlt und dafür eine handschriftliche Quittung vorgelegt, während der Pflichtteilsberechtigte die Rückzahlung und die Echtheit die Unterschriften bestritten hat, mit der Frage auseinandergesetzt, wie weit die Beweiskraft einer Quittung reicht und dazu exemplarisch ausgeführt:
„Jedoch ist die Beweiskraft einer Quittung bereits von vorn herein begrenzt: Eine Quittung enthält ein lediglich außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs und als solches lediglich ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache. Die Beweis-kraft einer Quittung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unter-liegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Der Gegenbeweis ist bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (wörtlich: BGH Urteil vom 28.09.1987, II ZR 35/87, Urteil vom 04.05.2005, I ZR 235/02, Urteil vom 15.11.2006, IV ZR 122/05).“
Im entschiedenen Rechtsstreit sah das Gericht die Beweiskraft erschüttert, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen die Unterschriften auffällig homogen gefertigt gewesen seien und zudem Durchdruckspuren auf den Quittungen für einzelne Zahlungen vorhanden gewesen waren, so dass das Gericht die Überzeugungskraft der Quittungen als erschüttert ansah.
Anmerkung:
In derartigen Fällen ist eine Rückzahlung nicht in bar gegen Quittung, sondern unbar durch Überweisung von Vorteil, weil dann über entsprechende Kontoauszüge ohne jeden Zweifel nachgewiesen werden kann, dass die Schuld bereits getilgt worden ist.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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