Wer arbeitsunfähig krank ist, hat durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet. Dies heißt aber nicht zwingend, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer auch das Bett hüten muss. Es kommt vielmehr im Einzelfall auf die Art der Erkrankung und darauf an, ob die Tätigkeit genesungsfeindlich ist.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 106/12) hat nun in seinem Urteil vom sich mit der Frage befasst, ob es einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer im Einzelfall sogar gestattet ist, trotz der Arbeitsunfähigkeit ein Bewerbungsgespräch bei einem neuen Arbeitgeber zu führen. Im zur Entscheidung anstehenden Fall war der Arbeitnehmer wegen eines eingeklemmten Nervs krankgeschrieben war aber gleichwohl der Einladung eines neuen Arbeitgebers zu einem Bewerbungsgespräch gefolgt. Der alte Arbeitgeber hatte davon Kenntnis erlangt und daraufhin eine fristlose Kündigung ausgesprochen.
Zu Unrecht befanden die Richter, denn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liege nicht vor. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer habe durch sein eigenes Verhalten zwar dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwinde. Welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt seien, hänge von der vorliegenden Krankheit ab. Der Kläger habe unstreitig an einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit seines rechten Arms gelitten, die auf einen eingeklemmten Nerv zurückzuführen war. Die Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs sei deshalb nicht genesungsfeindlich.