Am 19.03.2019 hatten wir an dieser Stelle unter der Überschrift „Bewertungserpressung ist kein Kavaliersdelikt“ von einem Phänomen berichtet, das im Internet immer stärker um sich greift, nämlich, dass Gewerbetreibende, die ihre Waren auch online verkaufen, immer öfter im Zusammenhang mit einem Kauf sich damit konfrontiert sehen, dass der Kunde im Nachgang etwas verlangt, worauf er keinen Rechtsanspruch hat, beispielsweise die Rücknahme der Ware, obwohl die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist und die Ware auch nicht mangelhaft ist, oder aber die Ware aufgrund von Benutzung bereits deutliche Gebrauchsspuren aufweist etc.. Auch, wenn dies noch die harmloseren Fälle sind, droht hier dem Bewertenden nicht nur zivilrechtlich Ungemach, sondern derjenige, der so Vorteile erreichen möchte, die ihm nicht zustehen, kommt auch mit dem Strafrecht in Konflikt, weil ein solches Verhalten als Erpressung im Sinne von § 253 StGB oder Nötigung im Sinne von § 240 StGB greifbar sein kann. Da wir erst unlängst wieder einen solchen Fall, bei dem ein Hotelier zur Rückzahlung eines Teils der Übernachtungskosten veranlasst werden sollte, auf dem Schreibtisch hatten, möchten wir die Thematik nochmals aufgreifen.
Kunde droht Hotelier mit der Veröffentlichung einer vernichtenden Bewertungskritik, wenn dieser nicht knapp 800 € der Übernachtungskosten zurückzahlt
Erwischt hatte es diesmal einen Hotelier aus dem Allgäu. Kaum, dass der Lockdown beendet war, hatte sich in seinem Hotel ein Paar aus Norddeutschland eingemietet. Der Ärger begann bereits noch vor der Anreise, weil das Paar aufgrund des angekündigten Regens noch am Tag der Anreise den Aufenthalt stornieren wollte, was der Hotelier aus verständlichen Gründen abgelehnt hat.
Folge war, dass das Paar, übrigens 2 Männer, nach der Anreise fortwährend und unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass sie eigentlich nicht hier sein wollten. Das Genörgel und Gemeckere war dann so schlimm, dass der Hotelier sich schließlich mit einer vorzeitigen Abreise einverstanden erklärt und nicht auf die Bezahlung der vollständigen Buchung bestanden hat. Wer nun meint, mit diesem Entgegenkommen hätte es sein Bewenden, weil aufgrund der Buchung das Paar auch beim schlechten Wetter die Übernachtungskosten für den gesamten gebuchten Aufenthalt geschuldet hätte, der irrt. Denn kaum, dass das Paar ausgecheckt hatte, kam schon noch während der Rückreise die erste E-Mail, in der subtil die Rückzahlung eines nicht unbeachtlichen Teils des Reisepreises verlangt wurde. Als der Hotelier dies höflich, aber bestimmt abgelehnt hat, wurde die Forderung konkreter. Ihm wurde ein mehrseitiger Entwurf eines „Erfahrungsberichts“ übersandt und dessen Veröffentlichung auf einschlägigen Plattformen im Internet angekündigt, für den Fall, dass innerhalb einer gesetzten Frist nicht auf ein benanntes Konto knapp 800 € an Übernachtungskosten zurückgezahlt werden.
Da der Hotelier darauf dann zunächst nicht mehr reagiert hat, hat der „unzufriedene Gast“ sogar noch versucht seiner Forderung dadurch mehr Nachdruck zu verleihen, indem er sich an die Marketingagentur, deren Kontaktdaten er der Internetseite entnommen hatte, und die das Hotel vermarktet, gewandt hat, damit diese den Hotelier dazu „überredet“ auf sein Angebot einzugehen, um Schaden vom Hotel abzuwenden …
Hotelgast gibt strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und bezahlt Anwaltsgebühren
Es ist uns dann doch recht schnell gelungen, das Problem dadurch aus der Welt zu schaffen, dass der Gast sich im Rahmen einer „strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ unter Androhung einer Vertragsstrafe dazu verpflichtet hat, eine Veröffentlichung seiner Schmähkritik zu unterlassen und die für unsere Tätigkeit angefallenen Gebühren zu übernehmen. Letztlich hatte der querulatorische Gast noch Glück, dass es damit sein Bewenden hatte, und der Hotelier auf eine Strafanzeige verzichtet hat. Denn wer sich so verhält, der verwirklicht ohne Wenn und Aber den Tatbestand einer Erpressung nach § 253 StGB.
Sind auch Sie Opfer einer Bewertungserpressung? Wir unterstützen Sie gerne und mit Nachdruck bundesweit. Ist die Bewertung bereits veröffentlicht, dann versuchen wir die zu Unrecht veröffentlichte negative Bewertung außergerichtlich und nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe zu entfernen. Wird die Bewertung dagegen nur angedroht, dann versuchen wir – so wie im vorliegenden Fall – die Veröffentlichung zu verhindern. Neben einem Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch haben Sie im Falle einer Bewertungserpressung auch stets einen Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Rechtsverfolgungskosten.