In der NDR-Sendung „Extra 3“ vom 27. April 2017 wurde die AfD-Politikerin Alice Weidel vom Moderator als „Nazi-Schlampe“ bezeichnet. Die Satiresendung befasste sich mit dem Parteitag der AfD, auf dem die Politikerin zur Spitzenkandidatin gewählt worden war. Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 11.05.2017 (324 O 217/17) den Antrag der Politikerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Norddeutschen Rundfunk zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter sei die Äußerung im konkreten Kontext von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Beleidigung als Reaktion auf Rede auf dem Parteitag
Nachdem die Politikerin auf dem Parteitag der AfD zur Spitzenkandidatin gewählt worden war hielt sie eine Rede und führte dabei aus: „Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die auf die Missstände in unserem Land hinweisen, härter bekämpft werden als die Missstände selbst. Und wir werden uns als Demokraten und Patrioten trotz dessen nicht den Mund verbieten lassen. Denn die politische Korrektheit gehört auf den Müllhaufen der Geschichte“.
Dieser Teil der Rede war in der Sendung als Sequenz eingespielt und der Moderator kommentierte: „Jawoll, Schluss mit der politischen Korrektheit! Lasst uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug? Ich hoffe!“
Abwägung der Meinungsfreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG, ist die konkrete Präsentation und der Zusammenhang, in dem die Aussage getroffen worden ist, zu berücksichtigen. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei danach, so die Richter, nur dann anzunehmen, wenn die von ihrer satirischen Kleidung freigelegte Aussage die Würde der Antragstellerin in ihrem Kernbereich betrifft.
Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich nicht um eine unzulässige Formalbeleidigung, den diese ist in Bezug auf die satirische Auseinandersetzung in der Sache erfolgt. Die persönliche Diffamierung der Antragstellerin stehe dagegen nach Meinung der Richter nicht im Vordergrund.
Die Begriffe „Nazi“ und „Schlampe“ beziehen sich in klar erkennbarer satirischer Weise, also durch typische Übertreibung, auf die aktuelle Forderung der Antragstellerin, die politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte. In diesem Zusammenhang solle die besonders scharfe Wortwahl „Nazi-Schlampe“ als politisch – und auch sonst – nicht akzeptierte Formulierung zeigen, wohin die Forderung der Antragstellerin führen könnte.
Der Zuschauer begreife, so die Richter, den Begriff „Nazi“ als grobe Übertreibung, die an die Wahl der Antragstellerin zur Spitzenkandidatin der AfD anknüpft, nehme deswegen aber nicht an, dass die Antragstellerin selbst ein Nazi bzw. eine Anhängerin der Nazi-Ideologie sei. Die Bezeichnung „Schlampe“ beanspruche keinen Wahrheitsgehalt. Es komme deshalb nach Auffassung der Richter nicht darauf an, ob diese Begrifflichkeit stets eine sexuelle Komponente habe, denn als Anknüpfung an die Äußerung der Antragstellerin zur politischen Korrektheit sei der Begriff nur deshalb gewählt worden, weil die Antragstellerin eine Frau ist.
Ausblick
Die Entscheidung des Gerichts ist, um es überspitzt auszudrücken „sportlich“. Die Entscheidung ist daher auch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort wird deshalb das Hanseatische Oberlandesgericht sprechen. Gerade im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.06.1987 (1 BvR 313/87) in dem das Bundesverfassungsgericht Karikaturen des ehemaligen Bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß, die diesen als sich sexuell betätigendes Schwein dargestellt haben, als massiven Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht gewertet haben, lassen sich auch hier gute Argumente finden, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.