Wird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, vergisst der Zusteller aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten zu vermerken, ist die Zustellung erst an dem Tag wirksam ausgeführt, an dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich in die Hand bekommen hat. Dies entschied der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 06.05.2014 (GrS 2/13).
Der Tag der Zustellung eines Urteils ist maßgebend dafür, wann die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt. Deshalb muss der Tag sowohl von dem Zustellenden als auch vom Zustellungsempfänger genau bestimmt werden können. Wird ein Schriftstück dadurch zugestellt, dass einem Postunternehmen ein Zustellungsauftrag erteilt wird, kann der Zusteller den Brief in den Briefkasten werfen, falls er den Empfänger nicht antrifft. Dies und den Tag der Zustellung vermerkt er in einem Vordruck, den der Zustellende zurück erhält. Der Zustellungsempfänger erfährt vom Datum des Briefeinwurfs durch einen Datumsvermerk auf dem Briefumschlag. Wird eine dieser Förmlichkeiten vergessen, gilt das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfänger „tatsächlich zugegangen ist“ (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 189 ZPO).
Im zu entscheidenden Fall hatte der Zusteller den Brief mit dem Finanzgerichtsurteil am Vormittag des 24.12., einem Mittwoch, in den Briefkasten einer Rechtsanwaltskanzlei geworfen. Den Datumsvermerk auf dem Briefumschlag hatte er allerdings vergessen. Bei Öffnung der Rechtsanwaltskanzlei nach den Feiertagen am Montag, den 29.12., wurde der undatierte Brief vorgefunden. Der Anwalt ging von einer Zustellung an jenem Montag aus und legte ein Rechtsmittel erst am 27.01. beim BFH ein. Das hielt der zuständige VIII. Senat des BFH für verspätet, denn die Monatsfrist habe schon am 24.12. begonnen. Am Heiligabend sei ebenso wie an Silvester davon auszugehen, dass von bis mittags eingeworfenen Postsendungen Kenntnis genommen werden könne. Dies reiche für einen tatsächlichen Zugang aus.
Andere Senate des BFH hatten den Brief in vergleichbaren Fällen erst dann für „tatsächlich zugegangen“ gehalten, wenn ihn der Empfänger nachweislich in den Händen hatte. Der deshalb angerufene Große Senat des BFH teilte nicht die strenge Sichtweise des vorlegenden Senats. Wenn der Gesetzgeber die für eine Zustellung im Grundsatz notwendige Übergabe des Schriftstücks durch den Einwurf in den Briefkasten ersetze, müssten alle Förmlichkeiten dieses Verfahrens beachtet werden, damit die Rechtsmittelfrist zuverlässig berechnet werden könne. Werde ein Datumsvermerk vergessen, komme es für den Fristbeginn darauf an, wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen habe.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)