In einer aktuellen Entscheidung vom 27.09.2012 (II R 7/12) hat der BFH die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zum sog. einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestätigt.
Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks ein Werkvertrag mit einem Bauträger über die Errichtung eines Gebäudes abgeschlossen, unterliegt danach das gesamte bebaute Grundstück der Grunderwerbsteuer. In diesem Fall werden die bereits mit Umsatzsteuer belasteten (Bau-)Leistungen zusätzlich der Grunderwerbsteuer unterworfen, was in der Vergangenheit immer wieder in der Kritik stand.