Die deutsche Amateurgolfszene leidet seit Jahren darunter, dass in vielen Golfclubs gute Turniere rar sind. Ein Grund hierfür liegt darin, dass viele Firmen, die früher große Golfturniere veranstaltet haben, sich aufgrund der nicht oder nur eingeschränkt möglichen Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen als Betriebsausgaben aus dem Amateurgolfsport verabschiedet haben. Während vormals Banken für gehobene Privatkundenklientel ganze Turnierserien ausgerichtet haben, sind heute oft Bankbetreuer froh, wenn sie selbst zu einem Golfturnier eingeladen werden. Der Grund dafür liegt darin, dass die Finanzämter und auch die Rechtsprechung der Finanzgerichte im Ausrichten von Golfturnieren regelmäßig sog. Repräsentationsaufwendungen erblicken und deshalb die steuerliche Abzugsfähigkeit verneinen.
Zwar sind durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das Einkommensteuergesetz aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder der seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sog. Repräsentationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Auch, wenn dort der Golfsport nicht ausdrücklich genannt ist, so ist die Regelung nicht abschließend, sondern vom Gesetzgeber offen formuliert, in dem er auch bei „ähnlichen Zwecken“ einen Steuerabzug ausschließt. Da bereits in der Vergangenheit mehrfach Golfturnieren die steuerliche Abzugsfähigkeit versagt worden ist, ist innerhalb von 10 – 15 Jahren der Markt regelrecht „ausgetrocknet“.
Daran wird sich (leider) auch in Zukunft nichts ändern, denn der BFH hat in zwei neuen Entscheidungen neuerlich zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. 12.2015 IV R 24/13) gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen und zwar selbst dann, wenn das in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient. Geklagt hatte hier eine Versicherungsagentur, die sich als Sponsor in einem Charity Turnier engagiert hatte und der der steuerliche Betriebsausgabenabzug versagt worden war.
Anders urteilte der BFH (Urteil vom 14.10.2015 I R 74/13) aber im Fall einer Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte. Die Turniere hatten nach Ansicht des BFH ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z. B. Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.
Anmerkung:
Auch, wenn die Überlegungen des Gerichts auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheinen, sind nach Auffassung des Verfassers die Entscheidungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, bedenklich, weil hier produzierendes Gewerbe im Vergleich zum Dienstleistungsgewerbe willkürlich bevorzugt wird. So die Richter die Auffassung vertreten, das von der Brauerei gesponserte Freibier würde dem Absatz der Brauerei dienlich sein, kann dahinstehen, ob dies tatsächlich zutreffend ist, also Golfer, in Erinnerung an das Turnier dann künftig zum Produkt der Brauerei greifen, denn das Engagement der Versicherungsagentur ist auch kein Selbstzweck, sondern dient letztlich dem Absatz ihrer Produkte, nämlich neue Kunden zu gewinnen und bestehende Kunden zu binden. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb das Interesse einer Brauerei ihr Bier an den Mann zu bringen schützenswerter sein soll, als das Interesse einer Versicherung oder einer Bank Versicherungen oder Bankprodukte zu verkaufen und anlässlich oder im Nachgang zu einer solchen Veranstaltung neue Kunden zu gewinnen. Der Wandel in der Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit derartige Aufwendungen spiegelt bei genauer Betrachtung auch einen Wandel in der Gesellschaft wieder, wie dies auch in anderen Bereichen, beispielsweise im Wandel der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln im Mietrecht nachvollzogen werden kann. Während dort die immer mieterfreundlicher werdende Rechtsprechung im Ergebnis wohl dem Umstand Rechnung trägt, dass heute mehr Richter zur Miete wohnen als dies vielleicht vor 20 oder 30 Jahren der Fall gewesen ist, könnte auch eine Abnahme der Anzahl der Golf spielenden Richter in ähnlicher Weise in der Rechtsprechung zur Nichtabzugsfähigkeit derartige Aufwendungen Niederschlag gefunden haben.
Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen. Verlierer sind aber nicht nur die Golfer, sondern auch die gemeinnützigen Einrichtungen, zu deren Gunsten von Firmen gesponserte Charity Turniere abgehalten werden, weil es sicherlich zu kurz gefasst ist, dass die Unternehmen ohne einen eigenen Werbewert zu haben, Beträge, die sie hier für ausgeben würden, dann auch tatsächlich in jedem Fall an die gemeinnützige Einrichtung spenden. Statt einer WIN-WIN-Situation, wird einmal mehr von staatlicher Seite eine Situation geschaffen, bei der die eigentlichen Verlierer die Bedürftigen sind. Langsam, aber stetig vollzieht sich so in Deutschland ein Wandel vom Kapitalismus zum Sozialismus. Der Normalbürger bekommt (zunächst) von alldem, wie so oft, nichts mit.