Gerade rechtzeitig zu dem am vergangenen Samstag begonnenen Münchner Oktoberfest hat der BFH mit Urteil vom 03.08.2017 (V R 15/17) Brezelverkäufer auf dem Münchner Oktoberfest steuerlich entlastet und entschieden, dass der Brezelverkauf in Bierzelten durch sog. Brezelläufer kein restaurantähnlicher Umsatz sei, der mit 19 % Mehrwertsteuer zu besteuern ist, sondern lediglich die Lieferung von Backwaren darstellt, so dass der ermäßigte Steuersatz von lediglich 7 % Mehrwertsteuer zu entrichten ist.
Finanzamt verlangt für den Brezelverkauf in Bierzelten 19 % Mehrwertsteuer
Die Klägerin hatte während des Münchner Oktoberfests Verkaufsstände in mehreren Festzelten gepachtet. Die von ihr beschäftigten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers. Das Finanzamt sah im Verkauf der Brezel einen restaurantähnlichen Umsatz und verlangte daraufhin 19 % Mehrwertsteuer. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass neben dem Verkauf der Backwaren ein überwiegendes Dienstleistungselement gegeben sei. Die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur nämlich Bierzelt, Biertische und Musik müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht München blieb erfolglos.
Brezelverkauf in Bierzelten ist bloße Lieferung von Backwaren
Die Richter vom BFH sahen dies allerdings anders und hoben das Urteil auf. Der Verkauf von Brezeln sei ermäßigt zu besteuern, so die Richter, weil es sich dabei lediglich um die Lieferung der Backwaren handeln würde. Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienten den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers. Damit handelte es sich um für die Klägerin fremde Verzehrvorrichtungen, an denen der Klägerin kein eigenes Mitbenutzungsrecht zugestanden habe. Sie habe keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit in dem Sinne erlangt, dass sie Besuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte. Es sei nach der „Realität“ im Bierzelt auch nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln von der Klägerin erwarben, zur Nutzung der Biertischgarnituren berechtigt gewesen wären, ohne zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nehmen zu müssen.
Die Brezelverkäufer wird´s freuen, weil sie nun 12 % mehr Profit machen. Der Besucher wird davon nichts spüren, weil sicherlich kein Brezelverkäufer den Preisvorteil an die Kunden weitergibt.