Wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler nicht pauschal ein Prozent des Anschaffungspreis seines Dienstwagens als geldwerten Vorteil versteuern möchte, der kommt regelmäßig nicht umhin ein Fahrtenbuch zu führen. Dies kann mitunter recht lästig sein. Trotzdem lohnt es sich hier sauber zu arbeiten, da andernfalls das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht anerkennt und die ganze Mühe umsonst war.
Der BFH (Urteil vom 01.03.2012, Az.: VI R 33/10) hat nunmehr klargestellt, dass die bloße Angabe von Straßennamen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch entspricht. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Diesen Anforderungen entspricht es nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind. Laut Bundesfinanzhof gilt dies auch dann, wenn die Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschaftergeschäftsführer einen Dienstwagen überlassen. Sie begehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durchzuführenden Lohnsteueranmeldung, den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der Ein-Prozent-Regelung, sondern auf Grundlage der Fahrtenbücher zu versteuern. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben in Form von Straßennamen auf, gelegentlich auch die Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt; außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines Tageskalenders erstellt hat, den der Gesellschaftergeschäftsführer handschriftlich geführt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt sowie Grund und Ziel der Fahrt.
Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage erfolgreich. Das FG hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.
Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts war erfolgreich. Der BFH verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet seien. Eine vollständige Aufzeichnung verlange Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergeben hätten. Bei dieser Art der Aufzeichnung seien weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen reichte es nach Auffassung der Richter nicht aus, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen
(Quelle: beck-online.de).