Der BFH hat nun mit Urteil vom 12.07.2012 (I R 106/10) entschieden, dass es sich bei einer Gemeinde, die eine Kindertagesstätte („Kita“) betreibt, um dadurch den sozialgesetzlichen Anspruch von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen zu erfüllen, regelmäßig um einen sog. Betrieb gewerblicher Art handelt, der der Körperschaftsteuer unterfällt.
Anders als das Finanzgericht Düsseldorf als Vorinstanz, das in der „Kita“ einen steuerfreien Hoheitsbetrieb sah, beeindruckte den BFH jedoch der sozialpolitische und sozialrechtliche Förderungsauftrag nicht. Für ausschlaggebend hält er vielmehr, dass die kommunalen „Kitas“ in einem „Anbieter- und Nachfragewettbewerb“ zu anderen „Kitas“ stehen, insbesondere auch solchen, die von privaten Leistungsträgern betrieben werden. Angesichts dessen sei das Betreiben von „Kitas“ nicht der öffentlichen Hand „eigentümlich“ und vorbehalten. Auch dass die Einnahmen der kommunalen „Kitas“ aus den Elternbeiträgen resultierten und sie sich (auch) aus diesen Beiträgen finanzierten, ändere daran nichts. Nach allem gebe es keinen Grund, die kommunalen „Kitas“ steuerlich zu bevorzugen.