Haben Sie ein Haustier, das Sie während Ihres Urlaubs professionell betreuen lassen? Dann wird Sie eine neue Entscheidung des BFH (Urteil vom 03.09.2015 – VI R 13/15) erfreuen, denn in dieser Entscheidung haben die Richter letztinstanzlich klargestellt, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Gericht stellt damit seine Auffassung gegen eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75) nach dem für die Betreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG zu gewähren sei.
Die Kläger haben während ihres Urlaubs ihre Hauskatze von einer Firma für Tier- und Wohnungsbetreuung in ihrer Wohnung betreuen lassen und mussten dafür 302,90 € bezahlen, die sie steuerlich geltend machen wollten, die vom Finanzamt aber nicht anerkannt worden waren.
Wie bereits zuvor das Finanzgericht hat nunmehr auch der BFH klargestellt, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG zu gewähren sei, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.