Der Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein Statussymbol. Wirtschaftlich lohnen tut er sich allerdings nur dann, wenn er auch tatsächlich stark genutzt wird. Wird ein betriebliches Kfz auch zu privaten Zwecken genutzt, ist nämlich für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung ein Betrag in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer) zu versteuern. Viele Steuerpflichtige haben gegen diese „1 %-Regelung“ verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2012 (VI R 51/11) – (BStBl 2013 II S. 385) entschieden, dass die „1 %-Regelung“ nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Eine Verfassungsbeschwerde wurde gegen dieses Urteil nicht erhoben. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können daher keinen Erfolg haben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb durch Allgemeinverfügung vom 13.12.2013 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen.
Anmerkung:
Maßgeblich ist stets der Listenneupreis. Wer also ein gebrauchtes Fahrzeug, beispielsweise einen Jahreswagen, als Dienstfahrzeug wählt, weil hier oft hochpreisige Fahrzeuge zu erschwinglichen Leasingraten angeboten werden, versteuert nicht den Zeitwert des Fahrzeugs, das dieses zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte, sondern den Wert zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Die Ersparnis kommt damit ausschließlich dem Arbeitgeber, nicht aber dem Arbeitnehmer zugute.