Pensionszusagen, die Gesellschafter-Geschäftsführern gemacht werden, sind dann, wenn alles glatt läuft, für den Bezugsberechtigten eine schöne Sache. Oftmals gehen aber mit solchen Zusagen erhebliche Probleme einher, die für eine Gesellschaft existenzbedrohend sein können, insbesondere bei Familienunternehmen, wenn noch Zusagen für mehrere Generationen bei sinkender Ertragslage erfüllt werden müssen. Kann das Unternehmen nicht mehr genug Ertrag erwirtschaften, um die Zusagen dauerhaft zu erfüllen, kann dies im Extremfall sogar zur Insolvenz des Unternehmens führen.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist es problematisch sich von einmal gegebenen Zusagen zu lösen, selbst dann, wenn der Berechtigte mitspielt und sich durch Einmalzahlung abfinden lässt oder vielleicht sogar zu Gunsten des Unternehmens auf die Zusage verzichten möchte.
Der BFH hat mit Urteil vom 23.10.2013 (I R 89/12) entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn eine einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Zusage auf laufende Rentenzahlungen entgegen der ursprünglichen Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag abgefunden wird. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird.
Hinweis:
Befindet sich ein Unternehmen im Würgegriff der einmal gegebenen Pensionszusagen kann man sich von diesen meist nur dann lösen, wenn erhebliche finanzielle Mittel, die nicht (nur) den Bezugsberechtigten, sondern dem Fiskus zufließen, aufgewendet werden. Eine andere Möglichkeit sich davon dauerhaft zu befreien kann über eine kontrollierte Insolvenz beispielsweise in Eigenverwaltung erfolgen. Bevor Sie sich für die eine oder andere Möglichkeit entscheiden, sollte auf jeden Fall im Vorfeld ausreichend beleuchtet werden, welche rechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen die eine oder andere Maßnahme hat.