Der BFH hat mit Urteil vom 26.02.2014 (II R 36/12) zur Frage Stellung genommen, in welcher Höhe die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG für hinzuerworbene Kommanditanteile entfällt, wenn der Steuerpflichtige vor Veräußerung von Anteilen bereits an der Personengesellschaft originär beteiligt war.
In diesem Fall kann nach Auffassung des Gerichts die Steuerbegünstigung nur insoweit entfallen, als der Gesellschafter nach der Veräußerung nicht mehr in Höhe des begünstigt erworbenen Gesellschaftsanteils beteiligt ist.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) sowie Fördermitglied der DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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