Mit Urteil vom 18.06.2015 (VI R 17/14) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses – entgegen einer früheren Entscheidung (siehe BFH-Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, BStBl 2011 II S. 1015) – nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können.
Etwas anderes, so die Richter, könne nur dann gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen „existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.“ Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).