Wer Angehörige beschäftigt, hat oft das Problem, dass das Finanzamt die gezahlten Löhne nicht als Betriebsausgaben anerkennen möchte. Jedenfalls dann, wenn nicht der Nachweis geführt werden kann, dass den Ausgaben auch tatsächlich Arbeitsleistungen gegenübergestanden haben. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt.
Dass das Finanzamt manchmal über das Ziel hinaus schießt, zeigt ein umgekehrter Fall, in dem der Inhaber einer wachsenden Werbeagentur seine beiden Elternteile mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden bzw. 20 Stunden beschäftigt hatte und die Eltern regelmäßig über diese Arbeitszeit hinaus (unbezahlte) Mehrarbeit geleistet haben. Auch hier kam das Finanzamt aufgrund eines Fremdvergleichs dazu, dass fremde Arbeitnehmer grundsätzlich eine solche Mehrarbeit nicht leisten würden und wollte deshalb dem Betriebsausgabenabzug versagen.
Dem ist der BFH nicht gefolgt (Urteil vom 17.07.2013 – X R 31/12). Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.
Vor allem aber ist der Umstand, dass beide Elternteile „unbezahlte Mehrarbeit“ geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den – dem Steuerpflichtigen obliegenden – Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)