Wer wegen eines Wettbewerbsverstoßes (oder Urheberrechtsverstoßes) kostenpflichtig abgemahnt wird, der gibt oft, jedenfalls dann, wenn die Sache für ihn keine grundsätzliche Bedeutung hat und er (vernünftig) anwaltlich beraten ist, eine (modifizierte) Unterlassungserklärung ab, ohne allerdings die verlangten Abmahnkosten zu bezahlen. Um mit der Unterlassungserklärung keine Präjudiz für die Sach- und Rechtslage zu bewirken, wird daher in der Praxis oft formuliert, dass die Erklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber dennoch in der Sache verbindlich“ abgegeben wird. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung entfällt das Rechtsbedürfnis zu einer gerichtlichen Verfolgung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Hierdurch wird das Kostenrisiko für den Fall eines Rechtsstreits erheblich reduziert, weil gerade die Unterlassungsansprüche von Gerichten meist mit Streitwerten im fünfstelligen Bereich festgesetzt werden. Jetzt kann nur noch um die Abmahnkosten gestritten werden, wobei der Streitwert dann regelmäßig nur noch einige 100 € beträgt, so dass oft für die abmahnenden Rechtsanwälte eine Rechtsverfolgung nicht lukrativ ist und deshalb unterbleibt.
Wird dann dennoch ein Rechtsstreit auf Bezahlung der Abmahnkosten geführt, dann kann sich ein solcher Anspruch aus Vertrag oder aus Gesetz, z.B. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, ergeben. Ersteres allerdings nur dann, wenn entweder ausdrücklich der Zahlungsanspruch, jedenfalls aber die Berechtigung der Abmahnung, anerkannt wurde. Dies hat der BGH nunmehr in seinem Urteil vom 24.09.2013 (I ZR 219/12) klargestellt und dazu ausgeführt, dass aus dem Fehlen der Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ kein Anerkenntnis hergeleitet werden könne, weil sich dabei lediglich um eine Klarstellung handelt.
Im Einzelnen hat der BGH ausgeführt:
„a) Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten gesehen werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rn. 39; Hess in Ullmann, juris-PK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; ders., WRP 2003, 353; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.111; aA KG, WRP 1977, 793). Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Dabei ist es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, oder ob er sich unterwirft, weil er zukünftig am angegriffenen Wettbewerbsverhalten kein Interesse mehr hat oder lediglich Kostenrisiken und Prozessaufwand vermeiden möchte. Dies gilt – entgegen der Ansicht der Revision – auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zugleich zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt. Da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liegt, hat ein solcher Zusatz eine allein klarstellende Funktion (Hess in Ullmann aaO § 12 Rn. 31; ders., WRP 2003, 353; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 1.111).
b) Im Streitfall hat sich die Beklagte lediglich strafbewehrt zur Unterlassung des angegriffenen Verhaltens verpflichtet, ohne zugleich den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten förmlich anzuerkennen oder sonst ausdrücklich zu erkennen zu geben, dass die Klägerin sie zu Recht abgemahnt hat. Damit scheidet ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus.“